Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde wegen Unstatthaftigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte PKH für die Durchführung eines Mahnverfahrens und nach Zurückweisung in den Vorinstanzen PKH für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde. Der BGH wertet die Eingabe als Antrag auf PKH für eine Rechtsbeschwerde und lehnt sie ab, da die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg verspricht. Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft (§ 574 Abs. 2 ZPO), sodass kein Aussicht auf Erfolg besteht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde abgelehnt; Rechtsbeschwerde nicht statthaft und keine Erfolgsaussichten
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren ist die Unstatthaftigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels zu berücksichtigen; ein von vornherein unstatthaftes Rechtsmittel begründet keine Aussicht auf Erfolg.
Mit dem (im PKH-Antrag geltend gemachten) Rechtsmittel kann nicht verfolgt werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen; dies begründet keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 6. Juli 2022, Az: 2 T 15/22
vorgehend AG Uelzen, 25. März 2022, Az: 21-8470605-N
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Mahnverfahrens gegen die Antragsgegner - einen Polizeibeamten und seine Dienststelle - begehrt, mit dem sie eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Forderung geltend machen möchte. Sie behauptet, der Beamte sei ihrer Strafanzeige gegen einen weiteren Polizeibeamten und einen Rechtsanwalt bewusst nicht nachgegangen, und wirft ihm in diesem Zusammenhang zahlreiche Straftaten vor. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
Dagegen möchte die Antragstellerin das Rechtsmittel der "Nichtzulassungsbeschwerde oder Beschwerde" einlegen, für deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht.
II.
Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin vom 28. Dezember 2022 - ein Antrag vom 11. August 2022 liegt hier nicht vor - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - vorliegend als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus.
Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
| Herrmann | |
| Böttcher |