PKH-Antrag für Nichtzulassungsbeschwerde wegen Insolvenzeröffnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der BGH lehnte den Antrag ab. Zur Begründung stellte er fest, dass die Insolvenzeröffnung die Prozessführungsbefugnis des Schuldners entzieht und die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg sowie keine dargelegten Zulassungsgründe nach §543 Abs.2 ZPO aufweist.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht und wegen Verlust der Prozessführungsbefugnis durch Insolvenzeröffnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Prozesskostenhilfeverfahren bleibt von der Verfahrensunterbrechung infolge der Insolvenzeröffnung unberührt; das Gericht kann über PKH-Anträge trotz Unterbrechung entscheiden.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 InsO die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über; der Schuldner verliert dadurch in der Regel die Prozessführungsbefugnis für die Fortführung des Rechtsstreits.
Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist nach § 114 Abs. 1 ZPO zu versagen, wenn der beabsichtigte Rechtsbehelf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine Erfolgsaussicht, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht ersichtlich oder vom Beschwerdeführer nicht dargelegt sind; ist dies der Fall, kann das Gericht von einer vertieften Begründung absehen (§ 544 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 26. November 2021, Az: 15 U 977/21 Rae
vorgehend LG München I, 21. Januar 2021, Az: 4 O 11303/19
nachgehend BGH, 20. Oktober 2022, Az: III ZA 23/21, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2021 - 15 U 977/21 Rae - wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 30. Dezember 2021 als Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte - von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegende - Nichtzulassungsbeschwerde aus.
2. Der Senat kann über das Prozesskostenhilfegesuch entscheiden. Zwar ist der Rechtsstreit als solcher durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden. Jedoch erfasst die eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht auch das Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208 Rn. 1 mwN).
3. Die begehrte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die vom Beklagten beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte seine Prozessführungsbefugnis durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren hat und damit den Rechtsstreit nicht mehr in dritter Instanz fortführen kann. Denn nach § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten oder über es zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Davon abgesehen ist ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO weder erkennbar noch vom Beklagten dargelegt. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
| Herrmann | |
| Arend |