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BGH·III ZA 18/22·20.10.2022

PKH für Rechtsbeschwerde zum BGH abgelehnt wegen Unzulässigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen einen Beschluss des OLG München. Das BGH lehnte die Bewilligung ab, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig ist und die Rechtsverfolgung daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Entscheidend war, dass §574 Abs.1 ZPO keine Zulassungsgrundlage ergibt und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte. Eine Geltendmachung, das Beschwerdegericht hätte zulassen müssen, ist mit der Rechtsbeschwerde nicht möglich.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen, da Rechtsbeschwerde unzulässig (§574 Abs.1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 Abs.1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss nach §574 Abs.1 Satz1 ZPO zugelassen hat.

3

Fehlt die gesetzliche Grundlage und die Zulassung durch das Beschwerdegericht, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig und begründet daher keine Erfolgsaussicht für die Gewährung von PKH.

4

Ein Vorbringen, die Zulassung zur Rechtsbeschwerde sei vom Beschwerdegericht zu erteilen gewesen, kann nicht im Rahmen der Rechtsbeschwerde selbst geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 11. Juli 2022, Az: 1 W 723/22

vorgehend LG München I, 25. Mai 2022, Az: 15 O 17883/21

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2022 - 1 W 723/22 - wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 28. August 2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss beantragt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25. Mai 2022 zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss hatte das Landgericht ein Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin wegen der Versagung von Sozialleistungen abgelehnt.

2

2. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.

3

Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann - entgegen der im Schreiben vom 23. September 2022 zum Ausdruck kommenden Ansicht des Antragstellers - auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

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Arend