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BGH·III ZA 16/22·20.10.2022

Prozesskostenhilfe: Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen einen unanfechtbaren Beschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen einen unanfechtbaren OLG-Beschluss. Das Gericht lehnte die Bewilligung ab, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und zudem nicht statthaft war. Mangels Statthaftigkeit wäre die Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen worden. Eine Weiterleitung an ein anderes Rechtsmittelgericht war nicht möglich, sodass der Beschluss formell rechtskräftig bleibt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde abgewiesen, da Rechtsbeschwerde unstatthaft und ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich bestimmt oder das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat; fehlt diese Voraussetzung, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 574 Abs. 1 S. 1, § 577 Abs. 1 S. 2 ZPO).

3

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht auf ein Rechtsmittel abgestellt werden, das von vornherein unstatthaft ist; in einem solchen Fall ist der PKH-Antrag abzulehnen.

4

Eine Weitergabe des Rechtsmittels an ein örtlich oder sachlich zuständiges Rechtsmittelgericht kommt nicht in Betracht, wenn kein alternatives Rechtsmittel existiert; der angefochtene Beschluss wird damit formell rechtskräftig.

Relevante Normen
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 574 Abs 1 S 1 ZPO§ 577 Abs 1 S 2 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 27. Juli 2022, Az: 1 W 49/22

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 1. Zivilsenat - vom 27. Juli 2022 - 1 W 49/22 - zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist der einzig in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Die Rechtsbeschwerde wäre daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2

Eine "Weitergabe dieses Rechtsmittels an das örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht", wie dies der Antragsteller mit seinem Antrag zu 4 begehrt, kann nicht erfolgen, da ein anderes Rechtsmittel als eine Rechtsbeschwerde von vornherein nicht in Betracht kommt und es ein "zuständiges Rechtsmittelgericht" daher nicht gibt. Vielmehr ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aus den dargelegten Gründen nicht anfechtbar und damit formell rechtskräftig.

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