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BGH·III ZA 15/17·24.08.2017

Sachliche Zuständigkeit: Anzurufendes Gericht bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene

ArbeitsrechtArbeitsgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht. Das Gericht stellte fest, dass bei Entschädigungsansprüchen wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene das Bundesarbeitsgericht zuständig ist. Es gab das Verfahren nach Anhörung der Antragstellerin an das BAG ab. Grundlage ist die Vorrückwirkung des § 9 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 GVG.

Ausgang: Verfahren nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abgegeben; BAG ist zuständig gemäß § 9 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 GVG

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das Bundesarbeitsgericht zuständig.

2

Das Bundesarbeitsgericht tritt gemäß § 9 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG an die Stelle des Bundesgerichtshofs für zuständigkeitsrechtliche Entscheidungen in solchen Fällen.

3

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage ist nach Anhörung der Antragstellerin an das zuständige Gericht abzugeben.

4

Die Abgabe des Verfahrens an das Bundesarbeitsgericht erfolgt auch dann, wenn das ursprünglich beim BGH anhängige Revisionsverfahren Bezug zu arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten hat.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 198 GVG§ 201 Abs 1 S 2 GVG§ 9 Abs 2 S 2 ArbGG§ 198 ff GVG§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 15. Dezember 2016, Az: 8 AZR 418/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 11. Februar 2015, Az: 5 Sa 33/14, Urteil

vorgehend ArbG Hamburg, 17. April 2014, Az: 5 Ca 411/13

Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abgegeben.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Mai 2017, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 30. Mai 2017, Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG wegen überlanger Dauer eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (8 AZR 418/15) beantragt.

2

Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das Bundesarbeitsgericht zuständig. Dieses tritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG an die Stelle des Bundesgerichtshofs (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 9 ArbGG Rn. 3 f). Das Verfahren war deshalb nach Anhörung der Antragstellerin an das Bundesarbeitsgericht abzugeben.

HerrmannTombrinkReiter
SeitersRemmert