PKH für Rechtsbeschwerde abgelehnt: Zulässigkeit nach § 574 ZPO fehlt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte Anträge auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des LG Flensburg. Das BGH-Senat lehnte die Bewilligung ab, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig wäre. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO ist weder gesetzlich gegeben noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde wegen fehlender Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Abs. 1 ZPO nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.
Fehlt die Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Rechtsmittel, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die diesbezügliche Rechtsverfolgung zu versagen.
Gerichte können anhängige Verfahren zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbinden, wenn dies der Verfahrensökonomie dient.
Vorinstanzen
vorgehend LG Flensburg, 29. August 2023, Az: 2 O 324/16
Tenor
Die Verfahren III ZA 14/23 und III ZA 16/23 werden zur gemeinsamer Behandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren III ZA 14/23 führt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 29. August 2023 - 2 O 324/16 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt die Schreiben des Antragstellers vom 8. und 18. September 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, weil diese das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht abgeholfen und einen Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Frist versäumt worden sei.
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
| Herrmann | |
| Herr |