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BGH·III ZA 14/22·27.10.2022

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Mahnverfahren abgelehnt: Rechtsbeschwerde nicht statthaft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Einleitung eines Mahnverfahrens wegen Amtspflichtverletzung; AG und LG lehnten zuvor ab. Der BGH weist den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder eine gesetzliche Ermächtigung besteht noch das Beschwerdegericht die Zulassung im angefochtenen Beschluss erklärt hat.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (Rechtsbeschwerde nicht statthaft).

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Fehlt es an der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, sind ihr insoweit keine Erfolgsaussichten zuzubilligen und folglich PKH hierfür zu versagen.

4

Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht zu deren Zulassung gerügt werden, dass das vorinstanzliche Gericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Lüneburg, 1. August 2022, Az: 2 T 13/22

vorgehend AG Uelzen, 25. März 2022, Az: 21-8470591-001N

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mahnbescheid, mit dem sie eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Forderung wegen der Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit einem gegen sie im Jahr 2000/2001 geführten Strafverfahren geltend machen möchte. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

2

Dagegen will sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden, für deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht.

II.

3

Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin vom 12. August 2022 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Ein Urteil, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde hätte angegriffen werden können, ist vorliegend nicht ergangen.

4

Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Remmert
Böttcher