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BGH·III ZA 1/24, III ZA 2/24·21.03.2024

Ablehnung von PKH für Anhörungsrüge mangels Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, nachdem ein PKH-Antrag für eine Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden war. Der BGH lehnte die Bewilligung der PKH ab, weil die beabsichtigte Anhörungsrüge keine Erfolgsaussicht habe. Eine Anhörungsrüge könne nur neue, eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG rügen, die hier nicht dargetan seien. Weiterhin sei das begehrte Rechtsmittel gegen die OLG-Beschlüsse nicht statthaft; wiederholte Eingaben werde der Senat nicht mehr bescheiden.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH für Anhörungsrüge wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels voraus; fehlt es daran, ist die PKH zu versagen (§ 114 Abs. 1 ZPO).

2

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, soweit mit ihr neue und eigenständige Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden.

3

Wenn ein begehrtes Rechtsmittel gegen eine angegriffene Entscheidung nicht statthaft ist, braucht das Gericht die diesbezüglichen Vorbringen aus Rechtsgründen nicht in der Sache zu prüfen.

4

Das Gericht kann die weitere Erledigung wiederholter, gleichgerichteter Eingaben unter Verweis auf die fehlende Erfolgsaussicht und zur Vermeidung prozessualer Missbräuche ablehnen.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Februar 2024, Az: III ZA 1/24

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 10. Januar 2024, Az: 3 W 141/23

vorgehend LG Erfurt, 9. März 2023, Az: 2 O 1642/21

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2024 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 22. Februar 2024 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts, mit denen wiederum sofortige Beschwerden des Antragstellers gegen die ihm nachteiligen Beschlüsse des Landgerichts über Prozesskostenhilfegesuche für von ihm beabsichtigte Amtshaftungsklagen gegen den Antragsgegner zurückgewiesen worden sind, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen möchte sich der Antragsteller mit der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) wenden, für deren Durchführung er um Prozesskostenhilfe nachsucht.

II.

2

Die vom Antragsteller beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den vorstehend bezeichneten Senatsbeschluss hat ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 und vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, juris Rn. 3). Solche legt der Antragsteller nicht dar. Der Senat weist im Übrigen erneut darauf hin, dass ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht statthaft - d.h. nicht möglich - ist. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers war daher bereits aus Rechtsgründen in der Sache nicht zu prüfen.

3

Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Herrmann
Böttcher