Verwerfung von Ablehnungsgesuchen und Anhörungsrüge als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts und gegen Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter sowie gegen den Senatsbeschluss zur Nichtbeiordnung. Der Senat verwirft die Ablehnungsgesuche und die Anhörungsrüge als unzulässig und weist die Gegenvorstellung zurück. Begründend führt das Gericht Rechtsmissbrauch, fehlende konkrete Darlegung einer Gehörsverletzung und das Nichtvorliegen der Mindestbeschwer an.
Ausgang: Ablehnungsgesuche und Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig verworfen; Gegenvorstellung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ablehnungsgesuche sind unzulässig, wenn sie rechtsmissbräuchlich gestellt werden; in solchen Fällen kann der Senat in regulärer Besetzung über die Anträge entscheiden.
Zur Begründung eines Befangenheitsantrags sind konkrete Anhaltspunkte für persönliche Beziehungen oder Verfahrensvoreingenommenheit erforderlich; bloße pauschale Vermutungen oder Hinweise auf wirtschaftliche Bedeutung der Parteien genügen nicht.
Eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 ZPO setzt die substantiiert darzulegende, konkrete entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs voraus; pauschale Vorwürfe sind unzulässig.
Gegenvorstellungen gegen einen Senatsbeschluss sind nur dann begründet, wenn sie durchgreifende Einwendungen gegen die getroffene Entscheidung oder den Kostenansatz enthalten; das bloße Wiederholen bereits berücksichtigter Vorträge führt nicht zur Abänderung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 2. Juli 2020, Az: III ZA 12/20, Beschluss
vorgehend LG München I, 20. April 2020, Az: 13 S 15387/19
vorgehend AG München, 11. Oktober 2019, Az: 191 C 24298/18
Tenor
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Dr. Kessen und Dr. Herr sowie die Richterin Dr. Arend werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Kläger nicht mehr rechnen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer - wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2020.
II.
Der mit dem vorgenannten Schreiben angebrachte pauschale Befangenheitsantrag gegen die an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 mwN). Die Begründung des Ablehnungsgesuchs, die sich auf Zweifel stützt, ob der Senat "sämtliche Unterlagen gesichtet" habe, und auf einen sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung des Mutterkonzerns der Beklagten abgeleiteten "Verdacht der Befangenheit" ist jedenfalls völlig ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen.
III.
Die in der Eingabe enthaltene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sein Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Insbesondere ändert der Vortrag des Klägers nichts daran, dass die für eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wäre. Auch soweit seine Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen ist, gibt sie deshalb keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2020.
| Tombrink | Arend | Kessen | |||
| Remmert | Böttcher |