Unschlüssigkeit einer Richterablehnung wegen Befangenheitsbesorgnis nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob nach Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde Gegenvorstellung, Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter. Das Gericht hält den Befangenheitsantrag für unbegründet: Die bloße Zurückweisung des PKH-Antrags begründet keine Besorgnis der Befangenheit, substantiierte Anhaltspunkte fehlen. Schmähende Vorwürfe waren unschlüssig; dienstliche Äußerungen waren nicht einzuholen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive Gründe voraus, die aus Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an dessen Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Die bloße Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe begründet für sich allein keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit der mitwirkenden Richter.
Vorwürfe, die auf unsachlichen oder schmähenden Behauptungen beruhen und nicht schlüssig darlegt werden, begründen keine Besorgnis der Befangenheit.
Ist das Ablehnungsgesuch unschlüssig, ist die Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter nach § 44 Abs. 3 ZPO entbehrlich.
Zitiert von (22)
21 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 27. März 2017, Az: 2 U 38/16
vorgehend LG Potsdam, 2. November 2016, Az: 4 O 200/15
nachgehend BGH, 8. Januar 2018, Az: III ZA 12/17, Beschluss
nachgehend BGH, 17. Mai 2018, Az: III ZA 12/17, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter und die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 10. August 2017 hat der Kläger am 17./18. August 2017 Gegenvorstellung und Anhörungsrüge erhoben. In seinem Schriftsatz vom 17. August 2017 hat er zugleich die am Beschluss vom 10. August 2017 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
Der Befangenheitsantrag ist - seine Zulässigkeit dahingestellt - jedenfalls unbegründet.
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
2. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen worden ist, begründet keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der mitwirkenden Richter. Die Auffassung des Klägers, die beanstandete Entscheidung der abgelehnten Richter könne vor dem Hintergrund seines Prozessvorbringens nur unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder aus unsachgemäßen Erwägungen getroffen worden sein, entbehrt einer schlüssigen Darlegung. Die vom Kläger erhobenen Vorwürfe eines "offenen, unverfälschten Rassismus" (Schriftsatz vom 24. August 2017) oder einer "Art von Justiz-NSU" (Schriftsatz vom 29. August 2017) liegen offensichtlich neben der Sache.
3. Mangels Schlüssigkeit des Ablehnungsgesuchs war die Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter nach § 44 Abs. 3 ZPO entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, 62 Rn. 12 und vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, BeckRS 2014, 04854 Rn. 12).
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