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BGH·III ZA 11/22·15.12.2022

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde wegen Streitwertunterschreitung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. Maßgeblich war, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € voraussetzt, der Streitwert aber mit 17.723,87 € festgestellt wurde. Aus diesem Grund wäre die Beschwerde unzulässig und PKH nicht zu gewähren.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für Rechtsmittel kann versagt werden, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer mehr als 20.000 € beträgt.

3

Bei der Beurteilung der Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Streitwert entsprechend dem Klageantrag maßgeblich und entspricht dem Interesse an der Abänderung der Entscheidung.

4

Liegt der maßgebliche Streitwert unter der gesetzlichen Wertgrenze fehlt es an der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, was die Aussichtslosigkeit und damit die Versagung von PKH begründen kann.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 15. Juni 2022, Az: 11 U 78/21

vorgehend LG Hannover, 19. Mai 2021, Az: 14 O 112/19

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandgerichts Celle vom 15. Juni 2022 - 11 U 78/21 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns auf Bezahlung von Pflegeleistungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 17.723,87 € nebst Zinsen verurteilt. Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen möchte sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden.

II.

3

Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat den Streitwert - entsprechend dem Klageantrag - zutreffend auf 17.723,87 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse der Beklagten an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 544 Rn. 21).

Herrmann
Reiter