Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde wegen Streitwertunterschreitung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. Maßgeblich war, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € voraussetzt, der Streitwert aber mit 17.723,87 € festgestellt wurde. Aus diesem Grund wäre die Beschwerde unzulässig und PKH nicht zu gewähren.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für Rechtsmittel kann versagt werden, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer mehr als 20.000 € beträgt.
Bei der Beurteilung der Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Streitwert entsprechend dem Klageantrag maßgeblich und entspricht dem Interesse an der Abänderung der Entscheidung.
Liegt der maßgebliche Streitwert unter der gesetzlichen Wertgrenze fehlt es an der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, was die Aussichtslosigkeit und damit die Versagung von PKH begründen kann.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 15. Juni 2022, Az: 11 U 78/21
vorgehend LG Hannover, 19. Mai 2021, Az: 14 O 112/19
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandgerichts Celle vom 15. Juni 2022 - 11 U 78/21 - wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns auf Bezahlung von Pflegeleistungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 17.723,87 € nebst Zinsen verurteilt. Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen möchte sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden.
II.
Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat den Streitwert - entsprechend dem Klageantrag - zutreffend auf 17.723,87 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse der Beklagten an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 544 Rn. 21).
| Herrmann | |
| Reiter |