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BGH·III ZA 10/25·25.09.2025

PKH für Rechtsbeschwerde in Amtshaftungssache abgelehnt wegen fehlender Statthaftigkeit und Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung in einem Amtshaftungsprozess. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten zuvor abgelehnt bzw. zurückgewiesen. Der BGH lehnt die PKH ab, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine nachträgliche Geltendmachung der Zulassungspflicht der Vorinstanz ist nicht zulässig.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde wegen fehlender Statthaftigkeit und Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Fehlt es bereits an der Statthaftigkeit des Rechtsmittels, rechtfertigt dies die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht.

4

Mit einem PKH-Antrag kann nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Zulassung eines nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels vornehmen müssen; eine solche nachträgliche Ersatzbegründung ist unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 21. August 2025, Az: 4 W 31/25 e

vorgehend LG Schweinfurt, 22. Mai 2025, Az: 23 O 74/25

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 21. August 2015 - 4 W 31/25 e - wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragsstellerin begehrt - vertreten durch ihren Vater - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf den Ersatz immateriellen Schadens gerichtete Amtshaftungsklage gegen das Jugendamt des Antragsgegners. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

2

Dagegen möchte sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde wenden, für deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht.

II.

3

Die Voraussetzungen, nach denen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, liegen nicht vor. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann
Böttcher