Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters wegen Beiratsmitgliedschaft
KI-Zusammenfassung
Der ehrenamtliche Richter im Senat für Wirtschaftsprüfersachen teilte mit, er sei in den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer berufen worden und bat um die Berufung eines Nachfolgers; das Bundesministerium der Justiz beantragte seine Enthebung. Zentral war die Frage der Vereinbarkeit beider Ämter. Der Antrag wurde gemäß §§ 76 Abs. 2, 77 Abs. 1 Nr. 2 WPO stattgegeben. Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzliche Unvereinbarkeit der Ämter.
Ausgang: Antrag des Bundesministeriums der Justiz auf Amtsenthebung des ehrenamtlichen Richters wegen Unvereinbarkeit mit Beiratsmitgliedschaft stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ehrenamtliche Richter dürfen nicht zugleich Mitglieder des Beirats der Wirtschaftsprüferkammer sein; eine solche Doppelfunktion ist nach § 76 Abs. 2 WPO unvereinbar.
Tritt nach der Berufung ein Umstand ein, der der Berufung zum Beisitzer entgegensteht, ist auf Antrag der die Berufung vorgenommenden Justizverwaltung der Beisitzer seines Amtes zu entheben (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 WPO).
Der Antrag der Justizverwaltung auf Amtsenthebung ist stattzugeben, wenn die nachträglich eingetretene Unvereinbarkeit der Ämter feststeht.
Die Mitteilung des betroffenen ehrenamtlichen Richters über seine Berufung in ein unvereinbares Organ begründet einen Entlassungsgrund, sofern die gesetzliche Unvereinbarkeit vorliegt.
Tenor
Der ehrenamtliche Richter im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof H. wird seines Amtes enthoben.
Gründe
Der Beteiligte hat mitgeteilt, dass er in den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer berufen worden sei, und darum gebeten, einen Nachfolger für ihn als Mitglied des Senats für Wirtschaftsprüfersachen zu berufen. Das Bundesministerium der Justiz hat daraufhin beantragt, den Beteiligten seines Amtes zu entheben.
Dem Antrag war stattzugeben. Nach § 76 Abs. 2 WPO dürfen die ehrenamtlichen Richter nicht gleichzeitig dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören. Gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 WPO ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht.
| Herrmann | Linder | Liepin | |||
| Kessen | Herr |