Amtsenthebung eines als Beisitzer im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof tätigen ehrenamtlichen Richters
KI-Zusammenfassung
Die Beisitzerin im Senat für Wirtschaftsprüfersachen wurde ihres Amtes enthoben, nachdem sie zur stellvertretenden Präsidentin der Wirtschaftsprüferkammer gewählt worden war. Zentrales Problem war die Unvereinbarkeit der Vorstandstätigkeit mit dem Ehrenamt nach der WPO. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz beantragte die Enthebung, der Antrag wurde stattgegeben. Grundlage waren §§ 76 Abs. 2, 77 Abs. 1 Nr. 2 WPO.
Ausgang: Antrag der Justizverwaltung auf Amtsenthebung wegen Unvereinbarkeit mit Vorstandstätigkeit als stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zum Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer ist mit dem Amt eines ehrenamtlichen Beisitzers im Senat für Wirtschaftsprüfersachen unvereinbar (§ 76 Abs. 2 WPO).
Tritt nachträglich ein Umstand ein, der der Berufung zum Beisitzer entgegensteht, ist der Ehrenamtliche auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 WPO).
Die Amtsenthebung setzt keinen eigenen Willen der betroffenen Person voraus; sie erfolgt auf Antrag der berufenden Justizverwaltung, wenn die gesetzliche Unvereinbarkeit vorliegt.
Die Wahl zu einem leitenden Organ einer berufsständischen Körperschaft begründet regelmäßig einen Interessenkonflikt, der die Fortführung des Ehrenamts als Beisitzer ausschließt.
Tenor
Die beisitzende Richterin im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof Dipl.-Kfm. R. V. wird ihres Amtes enthoben.
Gründe
Die Beteiligte hat mitgeteilt, dass sie zur stellvertretenden Präsidentin der Wirtschaftsprüferkammer gewählt worden sei und daher ihr Amt als Beisitzerin im Senat für Wirtschaftsprüfersachen nicht mehr ausüben könne. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat daraufhin beantragt, die Beteiligte ihres Amtes zu entheben.
Dem Antrag war stattzugeben. Nach § 76 Abs. 2 WPO dürfen die ehrenamtlichen Richter nicht gleichzeitig dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer angehören. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 WPO ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht.
| Herrmann | Pohl | Böttcher | |||
| Seiters | Arend |