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BGH·II ZR 99/24·08.04.2025

Abgrenzung zwischen zivil- und handelsrechtlichen sowie insolvenzrechtlichen Streitigkeiten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationales Zuständigkeitsrecht (EuGVVO/LugÜ‑II)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das OLG‑Frankfurt‑Urteil wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Streitgegenstand ist, ob die Klage eines Schweizer Konkursliquidators gegen den Alleinaktionär als insolvenznahe oder als zivil-/handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art.1 Abs.2 lit.b LugÜ‑II/EuGVVO zu qualifizieren ist. Der BGH stellt auf die Rechtsgrundlage des Anspruchs ab und entscheidet, dass eine vor Konkurseröffnung begründete gesellschaftsrechtliche Einlageforderung dem allgemeinen Zivil‑/Handelsrecht unterliegt und damit nicht der Insolvenzbereichsausnahme unterfällt. Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil die einschlägige EuGH‑Rechtsprechung die Frage bereits klar geregelt hat.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe des §543 Abs.2 ZPO vorliegen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Qualifikation als insolvenznahe Rechtsstreitigkeit nach Art.1 Abs.2 lit.b EuGVVO/LugÜ‑II ist nicht der prozessuale Kontext, sondern die materielle Rechtsgrundlage des Anspruchs maßgeblich; zu prüfen ist, ob der Anspruch dem allgemeinen Zivil‑ und Handelsrecht oder den besonderen Insolvenzregeln entspringt.

2

Dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Konkursliquidator erhoben wird und dieser im Interesse der Gläubiger handelt, verändert für sich genommen nicht die materiell‑rechtliche Natur einer zivilrechtlichen Forderung.

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Eine vor Eröffnung des Konkurses begründete Forderung aus nationalem Gesellschaftsrecht, die ihren Rechtsgrund unabhängig vom Konkurs hat, fällt nicht unter die Bereichsausnahme des Art.1 Abs.2 lit.b LugÜ‑II/EuGVVO.

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Ist die Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof der Europäischen Union bereits hinreichend geklärt (acte éclairé/acte clair), besteht keine Verpflichtung zur Vorlage nach Art.267 AEUV.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn keiner der in § 543 Abs.2 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 2 EGV 44/2001§ Art 1 Abs 2 VollstrZustÜbk 2007§ 543 Abs. 2 ZPO§ Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV§ Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO§ Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ-II

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. April 2025, Az: II ZR 99/24, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 16. Juli 2024, Az: 5 U 270/20, Urteil

vorgehend LG Hanau, 5. November 2020, Az: 7 O 1511/19, Urteil

nachgehend BGH, 8. April 2025, Az: II ZR 99/24, Beschluss

nachgehend BGH, 20. Mai 2025, Az: II ZR 99/24, Beschluss

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2024 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Rechtsstreit wirft insbesondere keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zu klären ist.

Es besteht keine Veranlassung, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob die Aktivklage eines Konkursliquidators, wenn die Verjährung des Klageanspruchs nach Schweizer Recht von der Konkurseröffnung selbst oder einer Handlung des Konkursliquidators abhängt, als insolvenznahe Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 lit. b Lugano-II-Über-einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ-II) zu qualifizieren ist. Die Frage ist hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits in einer Weise geklärt, die keinen Raum für vernünftige Zweifel an ihrer Entscheidung lässt (acte éclairé: st. Rspr. seit EuGH, Urteil vom 27. März 1963 - C-28/62, Slg. 1963, 60, 81 - da Costa; acte clair: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f. = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom9. September 2015 - C-160/14, ECLI:EU:C:2015:565 = EuZW 2016, 111 Rn. 38 - Ferreira da Silva; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 35/20, ZIP 2021, 1514 Rn. 38). Das Lugano-II-Übereinkommen ist nahezu wortgleich mit den entsprechenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, ABl. 2001, L 12, S. 1). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass eine einheitliche Auslegung gleichwertiger Vorschriften dieser Instrumente geboten ist (EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-343/22, ECLI:EU:C:2023:276 = RIW 2023, 353 Rn. 27 mwN - PT gegen VB).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, der Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ-II wortgleich entspricht, ist geklärt, dass das für den Gerichtshof ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext ist, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren. Auch die Tatsache, dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art dieser Klage, die von einem Insolvenzverfahren unabhängig ist und materiell-rechtlich weiterhin dem allgemeinen Recht unterliegt (EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ECLI:EU:C:2019:96 = ZIP 2019, 524 Rn. 28 f. mwN - NK/BNP Paribas Fortis NV).

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, macht hier, vertreten durch ihren Schweizer Konkursliquidator, gegen den Beklagten, ihren Alleinaktionär, Ansprüche auf Zahlung seiner Einlage auf von ihm gezeichnetes Aktienkapital geltend. Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass dieser zivilrechtliche Anspruch aus Art. 634, 630 Ziff. 2, 680 Schw.OR, der vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Klägerin begründet wurde, den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts folgt und nicht unmittelbar aus dem Konkurs hervorgeht, mithin nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ-II fällt. Allein die Tatsache, dass der Beklagte seiner Zahlungspflicht bis zur Konkurseröffnung nicht nachgekommen ist und es auch keinen Dritten gab, der aufgrund seiner beherrschenden Stellung als Alleinaktionär und Verwaltungsrat der Klägerin bis zur Konkurseröffnung diese Forderung gegen ihn geltend machen konnte, so dass dies nun der Konkursliquidatorin zufällt, lässt die Streitigkeit nicht zu einer konkursrechtlichen werden.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: bis 850.000 €

Born Wöstmann Bernau

Sander Adams