Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtsfrage des Formerfordernisses bei Verpflichtung zur Übernahme eines GmbH-Geschäftsanteils durch einen Nichtgesellschafter
KI-Zusammenfassung
Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OLG-Urteil zurück, weil keine der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Streitgegenstand ist, ob eine Verpflichtung eines Nichtgesellschafters zur Übernahme eines GmbH-Geschäftsanteils dem Formerfordernis des § 55 Abs. 1 GmbHG unterliegt. Zwar besteht in der Literatur überwiegend die Auffassung, dass der Übernehmer formfrei verpflichten kann, die Frage blieb hier aber offen, weil das Berufungsgericht von der Überschuldung der Gesellschaft ausging und diese Sachverhaltsfragen die Revisionzulassung nicht rechtfertigen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OLG-Urteil zurückgewiesen, da keine in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung eines Nichtgesellschafters zur Übernahme eines GmbH-Geschäftsanteils unterliegt grundsätzlich nicht dem Schriftformerfordernis des § 55 Abs. 1 GmbHG; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Übernehmer sich zur Übernahme von Nebenleistungen i.S.v. § 55 Abs. 2 S. 2 GmbHG verpflichtet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit) substantiiert dargelegt wird.
Die bloße Divergenz zwischen Berufungsgericht und überwiegender Lehrmeinung begründet allein keinen Zulassungsgrund zur Revision; die Rechtsfrage muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich sein.
Eine Revisionszulassung ist auch dann zu versagen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels maßgeblich von tatsächlichen Feststellungen (z.B. Überschuldung der Gesellschaft) abhängt und die Rügen diese Grundlagen nicht ausreichend in Frage stellen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 17. Mai 2022, Az: 8 U 30/19, Urteil
vorgehend LG Frankenthal, 26. Februar 2019, Az: 7 O 22/18
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Beschwerde spricht zwar eine Rechtsfrage an, deren Klärung durch den Bundesgerichtshof geboten sein könnte, weil die überwiegende Meinung im Schrifttum anders als das Berufungsgericht (OLG Zweibrücken, ZIP 2023, 814) meint, der Übernehmer eines Geschäftsanteils (§ 55 Abs. 1 GmbHG) könne eine hierauf gerichtete Verpflichtung formfrei eingehen, es sei denn, er verpflichte sich zur Übernahme von Nebenleistungen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (BeckOGK GmbHG/Miller, Stand 15.12.2022, § 55 Rn. 395.4; Scholz/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl., § 55 Rn. 117; MünchKommGmbHG/Lieder, 4. Aufl., § 55 Rn. 206; Arnold/F. Born in Bork/Schäfer, GmbHG, 5. Aufl., § 55 Rn. 34;Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 55 Rn. 40; Ulmer/Casper in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 55 Rn. 99; Schnorbus in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 55 Rn. 61 f.; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 55 Rn. 33; Beckmann/Winter, NZG 2022, 1701; Harenberg, NZG 2023, 211, 213; Klemens/Sambulski, WM 2023, 311, 318; aA Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 55 Rn. 26; BeckOK GmbHG/Ziemons, Stand 1.9.2022, § 55 Rn. 100). Das Berufungsgericht kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht auf die von ihm herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München stützen, weil dieses nicht ausgesprochen hat, dass die von einem Nichtgesellschafter eingegangene Verpflichtung zur Übernahme eines Geschäftsanteils dem Formerfordernis nach § 55 Abs. 1 GmbHG unterliegt (OLG München, ZIP 2005, 1070, 1072; Klemens/Sambulski, WM 2023, 311, 317).
Die Rechtsfrage kann im vorliegenden Fall aber nicht geklärt werden, weil das Berufungsgericht auch von der Überschuldung der Gesellschaft ausgegangen ist und die hierzu erhobenen Rügen der Beschwerde die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Auch das von der Beschwerde ergänzte Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 58.398,35 €
Born Bernau V. Sander C. Fischer Adams