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BGH·II ZR 94/21·14.11.2023

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des Berichtigungsantrags zur Rubrumberichtigung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfahrensgrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem ihr Antrag auf Berichtigung des Rubrums (Angabe des Landesgeschäftsführers als alleiniger Vertreter) zurückgewiesen worden war. Der BGH wies die Rüge zurück und stellte fest, dass die Klägerin keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt habe. Wiederholung des bereits vorgebrachten Sachvortrags genügt nicht nach § 321a ZPO; bloße Meinungsverschiedenheit mit der rechtlichen Würdigung begründet kein Gehörsverstoß. Auch eine als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe enthält keine sachlich neuen Einwendungen.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen Zurückweisung ihres Berichtigungsantrags zur Rubrumberichtigung als unbegründet/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO setzt eine substantiierte Darlegung der entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) voraus und darf nicht in einer bloßen Wiederholung oder Rechtfertigung des zuvor vorgetragenen Sachverhalts bestehen.

2

Ein Gehörsverstoß ist nur dann behauptet, wenn aus der angegriffenen Entscheidung ersichtlich wird, dass ein vorgetragenes Rechtsstandpunktes offenbar nicht berücksichtigt worden sein kann; die bloße Nichtfolgung einer Partei begründet keinen Gehörsverstoß.

3

Die Feststellung, dass keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO vorliegt, stellt grundsätzlich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Vorbringen vom Gericht geprüft und für unbegründet erachtet wurde.

4

Die Anhörungsrüge ist nicht das passende Rechtsmittel zur Geltendmachung anderer Verfassungsgrundrechte (z.B. des Willkürverbots aus Art. 3 GG); solche Rügen sind im Verfahren der Anhörungsrüge nicht unmittelbar geltend zu machen und führen nicht zur Abänderung der Entscheidung, wenn keine entscheidungserheblichen Gehörseinwendungen vorgebracht werden.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. September 2023, Az: II ZR 94/21, Beschluss

vorgehend BGH, 4. September 2023, Az: II ZR 94/21, Beschluss

vorgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: II ZR 94/21, Beschluss

vorgehend BGH, 2. August 2022, Az: II ZR 94/21, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juli 2022, Az: II ZR 94/21, Beschluss

vorgehend BGH, 17. Mai 2022, Az: II ZR 94/21, Beschluss

vorgehend BGH, 18. Januar 2022, Az: II ZR 94/21, Beschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 29. April 2021, Az: 11 U 123/20, Urteil

vorgehend LG Lübeck, 28. August 2020, Az: 2 O 36/20

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. Oktober 2023 gegen den Beschluss vom 4. September 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Soweit die Eingabe der Klägerin zugleich als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, wird diese zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 4. September 2023, der Klägerin zugestellt am 2. Oktober 2023, hat der Senat durch den Einzelrichter den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Rubrums in den Beschlüssen vom 4. Juli 2022 und vom 2. August 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Klägerin als berichtigungsbedürftig angesehene Angabe des Landesgeschäftsführers als alleinigen Vertreter des Beklagten in den Rubren der beiden Beschlüsse keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO darstelle, sondern dem vom Gericht Gewollten entspreche.

2

Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 Anhörungsrüge erhoben. Sie macht geltend, der Senat habe mit dem Zurückweisungsbeschluss das zentrale Vorbringen in ihrem Berichtigungsantrag zum einen nicht zur Kenntnis genommen, zum anderen nur unter Nichtbeachtung der argumentativen entscheidungserheblichen Stellungnahme erwähnt und damit inhaltlich nicht behandelt und nicht in Erwägung gezogen. Damit habe der Senat auch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, worin ebenfalls eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liege.

II.

3

1. Die nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und fristgerecht gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist zurückzuweisen. Die Klägerin zeigt keine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei der Entscheidung des Senats über ihren Berichtigungsantrag auf.

4

a) Es ist bereits fraglich, ob die Anhörungsrüge den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO an die substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung genügt. Voraussetzung dafür ist, dass die Rüge sich nicht auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränkt, sondern zugleich anhand der angegriffenen Entscheidung näher herausgearbeitet wird, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350, LS und Rn. 3). Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Anhörungsrüge besteht dagegen im Wesentlichen in der Wiederholung der Begründung ihres Berichtigungsantrags zur - ihrer Ansicht nach - rechts- und satzungswidrigen Angabe des Landesgeschäftsführers als alleinigen Vertreter des Beklagten.

5

b) Unabhängig davon ist die Anhörungsrüge, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das als übergangen bzw. inhaltlich nicht gewürdigt gerügte Vorbringen der Klägerin bei seiner Entscheidung über den Berichtigungsantrag in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und geprüft. Dass er danach der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt ist und das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO verneint hat, begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass der Beschluss im Wesentlichen wortgleich mit dem Senatsbeschluss vom 27. Juni 2023 ist, hat seinen Grund darin, dass ein im Wesentlichen identischer Sachverhalt zu beurteilen ist.

6

c) Die von der Klägerin erhobene Willkürrüge verhilft der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit der Anhörungsrüge kann allein eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden. Auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (hier des Willkürverbots) ist die Anhörungsrüge weder unmittelbar noch - mangels planwidriger Regelungslücke - entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5). Im Übrigen verstößt der Beschluss des Senats auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern beruht auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO.

7

2. Sollte die Eingabe der Klägerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 4. September 2023 zu werten sein, gibt auch diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung. Das Vorbringen der Klägerin enthält keine Einwendungen oder Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung hinsichtlich des (Nicht-) Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO rechtfertigen könnten.

Born