Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO abgewiesen – Vertretungseintragung gewollt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Berichtigung des Rubrums von vier Beschlüssen, weil der Landesgeschäftsführer als Vertreter des Beklagten genannt ist. Zentrale Frage war, ob diese Eintragung eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 319 Abs.1 ZPO darstellt. Der Senat weist den Antrag für die Beschlüsse vom 4.7. und 2.8.2022 zurück: eine Berichtigung kommt nur bei Schreib-/Rechenfehlern oder ähnlichen offensichtlich falschen Angaben in Betracht. Die Eintragung sei gewollt, da die Vertretungsbefugnis aus der Satzung folge.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Rubrums in zwei Beschlüssen nach § 319 ZPO als unbegründet abgewiesen; Eintragung des Landesgeschäftsführers als vom Gericht gewollt festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Rubrums nach § 319 Abs. 1 ZPO ist nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig und nicht dazu bestimmt, den vom Gericht Gewollten inhaltlich zu ändern.
Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegen nur vor, wenn eine versehentliche Abweichung zwischen dem vom Gericht Erklärten und dem ersichtlich Gewollten besteht.
Die bloße Rüge der materiellen oder formellen Unrichtigkeit einer im Rubrum stehenden Vertretungsangabe rechtfertigt keine Berichtigung, wenn das Gericht die Angabe nach eigener Willensbildung und in Würdigung der satzungsrechtlichen Grundlagen gesetzt hat.
Ein Berichtigungsverfahren nach § 319 Abs. 1 ZPO dient nicht der materiellen Neubegutachtung der Vertretungsbefugnis; streitige Fragen zur Vertretung sind nicht durch Berichtigung des Rubrums zu ersetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: II ZR 94/21, Beschluss
vorgehend BGH, 2. August 2022, Az: II ZR 94/21, Beschluss
vorgehend BGH, 4. Juli 2022, Az: II ZR 94/21, Beschluss
vorgehend BGH, 17. Mai 2022, Az: II ZR 94/21, Beschluss
vorgehend BGH, 18. Januar 2022, Az: II ZR 94/21, Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 29. April 2021, Az: 11 U 123/20, Urteil
vorgehend LG Lübeck, 28. August 2020, Az: 2 O 36/20
nachgehend BGH, 19. September 2023, Az: II ZR 94/21, Beschluss
nachgehend BGH, 14. November 2023, Az: II ZR 94/21, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Rubrums in den Beschlüssen vom 4. Juli 2022 und vom 2. August 2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragt die Berichtigung des Rubrums von vier im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschlüssen.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für das Verfahren über die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Ihre dagegen erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2022 zurückgewiesen. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 4. Juli 2022 ist die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen und ihre dagegen gerichtete Anhörungsrüge mit Beschluss des Einzelrichters vom2. August 2022 als unzulässig verworfen sowie eine darin evtl. zugleich liegende Gegenvorstellung als unbegründet zurückgewiesen worden.
Im Rubrum sämtlicher Beschlüsse ist der Landesgeschäftsführer R. als Vertreter des beklagten Landesverbands angegeben. Die Klägerin hält dies für offenbar unrichtig im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO und beantragt die Berichtigung des Rubrums der vier Beschlüsse, weil der Beklagte nach § 14 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 2 seiner Satzung i.V.m. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder als Gesamtvertreter vertreten werde und sich eine Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers auch nicht aus § 15 Abs. 1 und Abs. 9 der Satzung ergebe.
II.
Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in den Beschlüssen vom 4. Juli 2022 und vom 2. August 2022 ist zurückzuweisen. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist eine Berichtigung nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. Darunter fällt nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich Gewollten, nicht aber eine Änderung des vom Gericht Gewollten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2003 - II ZR 49/01, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, MDR 2013, 421 Rn. 2).
Danach liegt hier keine offenbare Unrichtigkeit vor. Wie der Senat unter Beteiligung des Einzelrichters bereits im Beschluss vom 17. Mai 2022 (Rn. 16) ergänzend ausgeführt hat, ergibt sich die gerichtliche Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers aus § 15 Abs. 1 der Satzung des Beklagten. Hierauf wurde in der Einzelrichterentscheidung vom 2. August 2022 hingewiesen (Rn. 7).
Die Angabe im Rubrum der beiden Beschlüsse vom 4. Juli 2022 und vom 2. August 2022 war damit gewollt.
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