Nichtzulassungsbeschwerde: Umdeutung Leistungsklage in Feststellungsantrag bei GbR-Auflösung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Rechnungslegung die Auszahlung seines hälftigen Erlösanteils aus der Verwaltung eines gemeinsam erworbenen und vermieteten Industrieparks. Das OLG wies die Zahlungsklage ab, weil es konkludent eine (rechtsfähige) GbR annahm und eine gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre für Einzelforderungen bejahte. Der BGH hob das Urteil auf, weil das OLG den im Zahlungsantrag enthaltenen Feststellungsgehalt nicht berücksichtigt und den Antrag nicht in einen Feststellungsantrag zur Einstellung als Rechnungsposten umgedeutet hatte. Dies verletzte Art. 103 Abs. 1 GG und war entscheidungserheblich; die Sache wurde zurückverwiesen.
Ausgang: Aufhebung des Berufungsurteils wegen Gehörsverletzung und Zurückverweisung an das OLG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Abstrakte Rechtssätze
Bejaht das Gericht nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre für Einzelforderungen, ist eine darauf gerichtete Leistungsklage regelmäßig in einen Feststellungsantrag umzudeuten, dass die Forderung als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist.
Die Umdeutung des Leistungs- in ein Feststellungsbegehren setzt keinen ausdrücklichen Hilfsantrag voraus, wenn das Feststellungsbegehren im Leistungsantrag enthalten ist.
Unterlässt das Gericht die aus seinem eigenen Rechtsstandpunkt gebotene Prüfung eines im Parteivorbringen angelegten (umzudeutenden) Feststellungsbegehrens, kann dies eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) darstellen.
Bloße Abreden über Verwaltung und Nutzung eines gemeinschaftlichen Gegenstands tragen für sich genommen nicht die Annahme einer Gesellschaft; erforderlich ist eine gemeinschaftliche Zweckverfolgung mit entsprechender Förderungspflicht.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. Mai 2025, Az: 9 U 103/24
vorgehend LG Magdeburg, 5. September 2024, Az: 9 O 676/23
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Mai 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 42.585,77 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger und der Beklagte erwarben mit Vertrag vom 17. Januar 2020 einen mit Gewerbeeinheiten bebauten und vermieteten bzw. verpachteten Industriepark in H. zu hälftigem Miteigentum. Am 9./13. Juli 2020 schlossen sie einen Pachtvertrag mit der V. GmbH & Co. KG über die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf Dachflächen von Gebäuden des Industrieparks.
Der Kläger, der bis kurz vor Beginn des Ukraine-Kriegs in O. lebte, überließ dem Beklagten aus freundschaftlicher Verbundenheit die Verwaltung des Industrieparks. Der Beklagte zog die Miet- und Pachtzinsen zugunsten seines Privatkontos ein; ein separates Konto für den Gewerbepark wurde nicht geführt. Neue Mietverträge schloss der Beklagte ausschließlich im eigenen Namen ab, ohne den Kläger hierüber zu informieren oder seine Zustimmung einzuholen und ohne die Mieter darüber zu informieren, dass der Kläger Miteigentümer des Grundstücks war.
Nach seiner Flucht nach Deutschland hat der Kläger den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Rechnungslegung über die Verwaltung des Industrieparks für die Kalenderjahre 2020 und 2021 und, nach erfolgter Rechnungslegung, auf Zahlung des sich daraus ergebenden hälftigen Erlösanteils (abzüglich einer bereits erfolgten Zahlung von 2.400 €) in Höhe von 52.506,50 € in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag mit Schlussurteil in Höhe von 42.585,77 € mit der Begründung stattgegeben, die Parteien hätten eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB an der Immobilie mit der stillschweigenden Vereinbarung begründet, dass der Beklagte die Verwaltung der ihnen als Miteigentümer gehörenden Grundstücke übernehme. Die dem Kläger gemäß § 743 Abs. 1 BGB zustehende Hälfte der Einnahmen belaufe sich nach den Auskünften des Beklagten abzüglich der bereits erfolgten Zahlung sowie wirksamer Aufrechnungen des Beklagten mit Gegenansprüchen in Höhe von 5.920,73 € auf den titulierten Betrag. Weitere Aufrechnungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 77.944,01 € seien nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat das Schlussurteil auf die Berufung des Beklagten aufgehoben und den Zahlungsantrag insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Schlussurteils unter Korrektur der Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erstrebt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Annahme des Landgerichts hätten die Parteien nach den Gesamtumständen konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem gemeinsamen Ziel der Verwertung des jeweils von ihnen zur Hälfte erworbenen Gewerbeparks begründet. Das ergebe sich bereits aus ihrem Verhalten nach dem Erwerb des Gewerbeparks, namentlich dem Abschluss des Vertrags mit der V. GmbH & Co. KG, aber auch aus dem Vortrag des Beklagten, wonach der Kläger bei seinen vierteljährlichen Besuchen (vor seiner Flucht nach Deutschland) Geld für die Vermietung/Verpachtung in bar erhalten habe. Bei dem Erwerb des Grundstücks habe es sich möglicherweise noch um die Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft gehandelt. Das gelte jedoch nicht für die Verwertung des Grundstücks, bei der in Anbetracht des Umfangs der wirtschaftlichen Tätigkeit eine bloße Bruchteilsgemeinschaft eher fernliegend sei.
Grundsätzlich könne ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Einzelforderungen für sich gegen den anderen Gesellschafter geltend machen, sondern allenfalls zu Gunsten der Gesellschaft. Dass der Beklagte die Gesellschaft mit Schreiben vom 3. Juli 2024 gekündigt habe, ändere daran nichts. Zwar sehe § 712a BGB das Erlöschen der Gesellschaft ohne Liquidation vor, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibe. Nach § 712a Abs. 2 BGB sei dem Beklagten aber entsprechend § 728 BGB eine dem Wert seines Anteils entsprechende Abfindung zu zahlen. Dieser Wert sei nach § 728 Abs. 2 BGB ggf. durch Schätzung zu ermitteln, könne aber keinesfalls in einzelnen Forderungen hinsichtlich einzelner Mietzinsen bestehen. Der Wert des Gesellschaftsanteils des Beklagten sei weder vorgetragen noch feststellbar; zudem hätte eine Klage auf Zahlung des Gesellschaftsanteils einen anderen Streitgegenstand. Geltend gemacht werde hier lediglich eine Einzelposition, die möglicherweise bei der Ermittlung des Anteilswerts Berücksichtigung finden müsste. Daraus einen Abfindungsanspruch zu ermitteln, sei nicht möglich. Die Klage sei weiterhin wegen der entgegenstehenden Durchsetzungssperre unabhängig davon abzuweisen, ob die Kündigung des Beklagten ordnungsgemäß erfolgt sei oder nicht.
2. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 9 ZPO).
a) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder muss. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 28, 378, 384 f.; 47, 182, 187 f.; 54, 43, 46; 54, 92; BVerfG, NJW-RR 1995, 377, 378; NJW 2025, 3349 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, MDR 2017, 275 Rn. 6; jeweils mwN). Das ist etwa der Fall, wenn ein Gericht auf einen wesentlichen Punkt des Tatsachenvortrags einer Partei, der für das Verfahren nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts von erkennbarer Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen ohne ersichtlichen Grund nicht eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 306/04, juris Rn. 10; Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, MDR 2017, 275 Rn. 6; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZR 337/17, ZIP 2019, 1719, 1721 Rn. 7; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 16 f.; jeweils mwN).
b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die von seinem Rechtsstandpunkt aus gebotene Umdeutung des Leistungsantrags des Klägers in einen Feststellungsantrag unterlassen hat.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats enthält die Leistungsklage des Gesellschafters, mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesellschaftsverhältnis gegründeten Zahlungsanspruch geltend macht, der nicht mehr selbständig geltend gemacht werden kann, ohne Weiteres auch das Feststellungsbegehren, dass die betreffende Forderung als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist. Der Zahlungsantrag ist daher in einen entsprechenden Feststellungsantrag umzudeuten (siehe etwa BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, NJW 1995, 188, 189; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519; Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10, ZIP 2013, 361 Rn. 46; Beschluss vom 8. Juli 2025 - II ZB 1/25, ZIP 2025, 1854 Rn. 15 mwN). Eines entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der klagenden Partei bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 1/11, ZIP 2012, 1710 Rn. 23; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11, ZIP 2012, 1500 Rn. 42 mwN).
bb) Demnach hätte das Berufungsgericht, ausgehend von seiner Annahme, dass die Parteien (jedenfalls) hinsichtlich der Verwertung des Immobilienparks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet hatten und der selbständigen Geltendmachung der Zahlungsforderung des Klägers nach Kündigung der Gesellschaft durch den Beklagten die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre entgegenstehe, eine Umdeutung des Leistungs- in einen Feststellungsantrag vornehmen und dessen Begründetheit prüfen müssen.
Diese Umdeutung war auch nicht wegen eines entgegenstehenden Parteiwillens des Klägers ausgeschlossen (vgl. dazu MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 735 Rn. 34; Kilian in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 735 BGB Rn. 18). Dass der Kläger in den Instanzen der Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entgegengetreten ist und damit die Durchsetzbarkeit seiner Forderung im Wege der Leistungsklage verteidigt hat, beruhte auf seiner rechtlichen Einordnung des Verhältnisses der Parteien als Bruchteilsgemeinschaft. Daraus folgt nicht, dass er, sollte das Gericht seiner Auffassung nicht folgen und das Eingreifen der Durchsetzungssperre bejahen, einer Umdeutung seines Leistungsantrags entgegentreten wollte. Vielmehr hat er im Anschluss an die Berufungsverhandlung mit Schriftsatz vom 6. Mai 2025 ausdrücklich hilfsweise auf die nach obiger Rechtsprechung gebotene Umdeutung verwiesen.
Das Berufungsgericht ist auf dieses im Zahlungsantrag des Klägers enthaltene Feststellungsbegehren in keiner Weise eingegangen, so dass davon auszugehen ist, dass es dies entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Dazu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen ist, dass der Kläger eine Einzelposition geltend mache, die möglicherweise bei der Ermittlung des Werts seines Gesellschaftsanteils Berücksichtigung finden müsse.
cc) Dieser Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht, hätte es die gebotene Umdeutung des Klageantrags in ein Feststellungsbegehren vorgenommen, der Klage mit diesem Antrag stattgegeben hätte.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bereits die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Parteien auf Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen fraglich erscheint. Weder dem notariellen Kaufvertrag noch dem Pachtvertrag mit der V. GmbH & Co. KG sind Anhaltspunkte für ein Handeln in gesellschafterlicher Verbundenheit zu entnehmen. Bloße Vereinbarungen über die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands reichen für die Annahme einer Gesellschaft nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine diesbezügliche gemeinschaftliche Zweckverfolgung mit entsprechender Förderungspflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 1981 - V ZB 25/79, WM 1981, 1334, juris Rn.12; Urteil vom 15. Oktober 1990 - II ZR 25/90, NJW-RR 1991, 422, 433, juris Rn. 8; Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, WM 2008, 28 Rn. 9; Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, NJW 2012, 3582 Rn. 21; Urteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13, ZIP 2016, 860 Rn. 22 ff.).
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei Annahme einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Parteien näher zu prüfen sein dürfte, ob die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre ausnahmsweise nicht gilt, weil der Kläger möglicherweise aufgrund einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung vorgehen und einen ihm danach jedenfalls zustehenden Mindestzahlungsanspruch geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1960 - II ZR 234/59, WM 1961, 323; Urteil vom 2. Juli 1962 - II ZR 204/60, BGHZ 37, 299, 305; Urteil vom 3. Mai 1976 - II ZR 92/75, WM 1976, 789; Urteil vom 12. November 1990 - II ZR 232/89, NJW-RR 1991, 549; Urteil vom 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 Rn. 10 f.; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f.; Beschluss vom 25. Januar 2011 - II ZR 280/09, juris; Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 214/13, ZIP 2016, 216 Rn. 15, 25).
| Wöstmann | Grüneberg | von Selle | |||
| Bernau | Sander |