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BGH·II ZR 90/07·12.07.2010

Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: Anwendbarkeit der EWG-Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Haftung des widerrufenden Verbrauchers

ZivilrechtVertragsrechtVerbraucherschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Streitpunkt war, ob die Verbraucherschutzrichtlinie 85/577/EWG bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf solche Beitritte anwendbar ist und wie bei Widerruf abzuwickeln ist. Der BGH verweist auf den EuGH (C‑215/08): die Richtlinie ist grundsätzlich anwendbar und richtet sich nach den Umständen des Vertragsschlusses, nicht nach der Rechtsform. Bei Widerruf ist das Auseinandersetzungsguthaben nach dem Wert des Fondsanteils zum Ausscheidenszeitpunkt zu berechnen, auch wenn dieses negativ ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; EuGH klärt Anwendbarkeit der Richtlinie und Abwicklungsfolgen beim Widerruf

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Richtlinie 85/577/EWG (Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) ist grundsätzlich auf den Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds zu Kapitalanlagezwecken anwendbar.

2

Für die Anwendbarkeit der Richtlinie kommt es in erster Linie auf die Umstände des Vertragsschlusses und die Erklärung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage an, nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft.

3

Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie steht einer Abwicklung nach den Grundsätzen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen; es sind nicht zwingend die empfangenen Leistungen, sondern das Auseinandersetzungsguthaben zu berücksichtigen.

4

Bei Widerruf des Verbrauchers ist das Auseinandersetzungsguthaben nach dem Wert des Fondsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen; ist dieses negativ, kann der Verbraucher an den Verlusten des Fonds beteiligt sein.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 S 1 EWGRL 577/85§ Art 5 Abs 2 EWGRL 577/85§ Art 7 EWGRL 577/85§ 171 Abs 1 HGB§ 543 Abs. 2 ZPO§ Richtlinie 85/577/EWG Art. 5 Abs. 2

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 2. April 2007, Az: 6 U 226/06

vorgehend LG Stuttgart, 7. September 2006, Az: 25 O 395/05

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung besteht nicht mehr. Die von der Beschwerdebegründung als grundsätzlich erachteten Fragen sind mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2010 - C 215/08 (ZIP 2010, 772 ff.) geklärt: Auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zu Kapitalanlagezwecken ist die Richtlinie 85/577/EWG grundsätzlich anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Gerichtshof stellt auf die Erklärung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in erster Linie auf die Umstände des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft an. Die Ausführungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gelten wegen der identischen Interessenlage bei einer Personenhandelsgesellschaft ebenso wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch hier gebieten es die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts, für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten zu sorgen.

Da Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Abwicklung nach den Grundsätzen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht, sind nicht die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, sondern es ist das Auseinandersetzungsguthaben eines seinen Beitritt widerrufenden Verbrauchers nach dem Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichtshofs auch dann, wenn dieses - wie hier zwischen den Parteien unstreitig - negativ ist und der Verbraucher sich dadurch an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.

Der Rechtsstreit der Parteien erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und ist richtig entschieden.

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 26.842,82 Euro

Goette Strohn Caliebe

Reichart Löffler