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BGH·II ZR 86/22·02.01.2024

Nichtzulassungsbeschwerde nach Rücknahme für verlustig erklärt; Nebenintervention gegenstandslos

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hat seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgenommen; der BGH erklärt das Rechtsmittel daraufhin für verlustig. Die Nebeninterventionen der Streithelfer sind gegenstandslos, weil sich der Beklagte außergerichtlich zur Rücknahme verpflichtet hat und den Rechtsstreit damit beenden will. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beklagte; die Streithelfer tragen ihre eigenen Interventionskosten.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde nach Rücknahme für verlustig erklärt; Nebeninterventionen gegenstandslos; Kosten dem Beklagten auferlegt, Interventionskosten den Streithelfern zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer kann dazu führen, dass das Rechtsmittel vom Gericht für verlustig erklärt wird, wenn der Beschwerdeführer sich außergerichtlich zur Rücknahme verpflichtet und den Rechtsstreit beenden will.

2

Sind durch die Rücknahme des Rechtsmittels die prozessualen Voraussetzungen der Nebenintervention entfallen, werden die Rechtsmittel der Streithelfer gegenstandslos.

3

Die Kosten einer Nichtzulassungsbeschwerde sind demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel geführt und für verlustig erklärt wurde (§ 565 Satz 1 in Verbindung mit § 516 Abs. 3 ZPO).

4

Kosten, die durch eine Nebenintervention verursacht wurden, hat der jeweilige Streithelfer selbst zu tragen.

Relevante Normen
§ 565 Satz 1 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: II ZR 86/22, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 28. April 2022, Az: 2 U 39/18, Urteil

vorgehend LG Berlin, 20. Februar 2018, Az: 103 O 63/16

Tenor

Der Beklagte wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 28. April 2022 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Das durch die Streithelfer 1 bis 4 geführte Rechtsmittel ist gegenstandslos, nach dem sich der Beklagte außergerichtlich gegenüber dem Kläger zur Rücknahme seines Rechtsmittels verpflichtet hat und den Rechtsstreit in jedem Fall mit seiner Rücknahme beendet wissen will (BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, MDR 1988, 44; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, MDR 1989, 347).

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden dem Beklagten auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO), mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelfer jeweils selbst tragen.

Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams