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BGH·II ZR 86/22·27.06.2023

Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRuhen des Verfahrens / VergleichsverhandlungenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat ordnet das Ruhen des Verfahrens an, weil die Voraussetzungen des § 251 Satz 1 ZPO vorliegen. Ein Antrag der Streithelferin wurde mit vom Beklagten erteilter Zustimmung gestellt; diese Zustimmung bedarf keiner gegenüber dem Gericht erklärten Mitteilung und unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Die Anordnung ist vor dem Hintergrund laufender Vergleichsverhandlungen zweckmäßig.

Ausgang: Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO stattgegeben; Ruhen angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ruhen des Verfahrens kann nach § 251 Satz 1 ZPO angeordnet werden, wenn eine Partei (oder eine zulässige antragsstellende Streithelferin) dies beantragt und der Gegner zustimmt.

2

Die Zustimmung des Gegners zur Anordnung des Ruhens muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

3

Ein Streithelfer kann den Antrag auf Ruhen stellen, sofern diese Antragstellung nicht mit einer Erklärung der Hauptpartei in Widerspruch steht (§ 67 Satz 1 ZPO).

4

Weitere Streithelfer sind an die durch die Hauptparteien getroffene Disposition zur Herbeiführung des Ruhens gebunden; das Ruhen ist insbesondere bei schwebenden Vergleichsverhandlungen sachgerecht.

Relevante Normen
§ 251 Satz 1 ZPO§ 67 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 28. April 2022, Az: 2 U 39/18, Urteil

vorgehend LG Berlin, 20. Februar 2018, Az: 103 O 63/16

nachgehend BGH, 2. Januar 2024, Az: II ZR 86/22, Beschluss

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 Satz 1 ZPO) liegen vor. Für die Anordnung genügt der Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt. Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, juris Rn. 5). Den Antrag kann auch ein Streithelfer stellen, wenn er sich hierdurch nicht mit einer Erklärung der Hauptpartei in Widerspruch setzt, § 67 Satz 1 ZPO (Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 251 Rn. 3; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 251 Rn. 5). Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin zu 5 hat mit der Antragstellung das Einverständnis des Beklagten versichert. Die übrigen Streithelfer müssen die mit der Herbeiführung des Ruhens verbundene Disposition der Hauptparteien hinnehmen (KG, BauR 1989, 643, 644). Die Anordnung ist im Hinblick auf schwebende Vergleichsverhandlungen zweckmäßig.

BornBernauAdams
WöstmannV. Sander