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BGH·II ZR 81/21·08.07.2025

Gegenvorstellungen gegen Herabsetzung des Gebührenstreitwerts zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten beider Parteien legten Gegenvorstellungen gegen die Herabsetzung des Gebührenstreitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren ein. Das Gericht verwarf die Gegenvorstellungen als unbegründet. Es hob hervor, dass die Fristwahrung nach § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt war und der Streitwert bis zur endgültigen Erledigung abänderbar blieb. Ein Ermessensfehlgebrauch wurde nicht aufgezeigt.

Ausgang: Gegenvorstellungen gegen die Herabsetzung des Gebührenstreitwerts als unbegründet verworfen; kein Ermessensfehlgebrauch ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sechsmonatige Frist für die Erhebung von Gegenvorstellungen nach § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt, wenn das Verfahren durch Zurückverweisung nicht endgültig entschieden war und die Frist daher erst mit der endgültigen Erledigung zu laufen beginnt.

2

Ein gesondert für das Nichtzulassungsbeschwerde- oder Revisionsverfahren festgesetzter Gebührenstreitwert bleibt bis zur endgültigen Erledigung des gesamten Verfahrens änderbar, insbesondere wenn das Rechtsmittelgericht zuvor an die Vorinstanz zurückverwiesen hat.

3

Gegenvorstellungen sind nur dann begründet, wenn sie konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Gericht übergangen hat oder dass es sein Ermessen in unvertretbarer Weise ausgeübt hat.

4

Die Überprüfung der Festsetzung des Gebührenstreitwerts durch das Rechtsmittelgericht erfolgt auf Fehlgebrauch des Ermessens; eine darlegungspflichtige inhaltliche Kritik, die nicht substantiiert einen Ermessensfehler aufzeigt, genügt nicht zur Begründung einer Gegenvorstellung.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. März 2025, Az: II ZR 81/21, Beschluss

vorgehend BGH, 12. Juli 2022, Az: II ZR 81/21, Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 14. April 2021, Az: 9 U 66/20

vorgehend LG Flensburg, 8. Mai 2020, Az: 2 O 261/17

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Prozessbevollmächtigten der Parteien im dritten Rechtszug gegen den Senatsbeschluss vom 18. März 2025 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die von den im dritten Rechtszug bevollmächtigten Rechtsanwälten der Parteien im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellungen sind unbegründet. Sie wenden sich ohne Erfolg gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2025, mit dem auf Gegenvorstellungen der Parteien der Gebührenstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren herabgesetzt worden ist.

2

Die Gegenvorstellungen der Parteien haben die für ihre Einlegung entsprechend geltende sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. Die Frist beginnt nicht, wenn das Verfahren durch das Rechtsmittelgericht zurückverwiesen wird (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, IHR 2020, 124 Rn. 5 mwN). Mit Urteil vom 12. Juli 2022 hat der Senat das Berufungsurteil auch im Kostenpunkt aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Danach war auch der vom Senat im Verhandlungstermin vom 12. Juli 2022 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gesondert festgesetzte Streitwert noch abänderbar, weil sich das gesamte Verfahren erst durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vom 2. und 20. April 2025 i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erledigt hat (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 18. August 2022 - 1 E 34/22, juris Rn. 25; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 63 GKG Rn. 81).

3

Die Gesichtspunkte, die der Prozessbevollmächtige der Beklagten im dritten Rechtszug inhaltlich gegen die Herabsetzung des Gebührenstreitwerts anführt, hat der Senat bei seiner Beschlussfassung erwogen. Durch sie wird auch kein Ermessensfehlgebrauch des Senats aufgezeigt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).

BornSanderAdams
B. Grünebergvon Selle