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BGH·II ZR 80/24·16.07.2025

Nichtzulassungsbeschwerde: Gehörsverstoß bei Abweisung einer Hilfswiderklage (KG-Ausscheiden)

ZivilrechtGesellschaftsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil, das seine Widerklage (nebst Hilfsanträgen) abwies und ihn wegen Pfändung seines Gesellschaftsanteils als aus der KG ausgeschieden ansah. Der BGH hob das Urteil teilweise auf, weil das Berufungsgericht die Hilfswiderklage gehörsverletzend behandelt hatte. Es durfte nicht offenlassen, ob die Hilfsanträge im Berufungszug aufrechterhalten wurden, und es setzte sich inhaltlich nicht mit dem eigenständigen Begehren (u.a. Novation/Übertragung zur Wiederherstellung) auseinander. Im Übrigen wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und die Sache hinsichtlich der Hilfswiderklage an das OLG zurückverwiesen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich hinsichtlich der Abweisung der Hilfswiderklage; insoweit Aufhebung und Zurückverweisung, im Übrigen Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufungsgericht verletzt § 308 Abs. 1 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es zum Nachteil einer Partei über einen Antrag entscheidet, den diese nicht (mehr) gestellt hat; es darf daher nicht offenlassen, ob ein (Hilfs-)Antrag im Berufungsverfahren aufrechterhalten wurde.

2

Ein Berufungsurteil ist hinsichtlich eines Streitgegenstands nicht mit Gründen versehen, wenn das mit dem Antrag verfolgte Begehren weder im Urteil (auch nicht sinngemäß) wiedergegeben noch aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe hinreichend deutlich erkennbar ist (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

3

Wird eine Hilfswiderklage mit einem eigenständigen Rechtsschutzziel erhoben, darf sie nicht ohne Auseinandersetzung mit ihrem konkreten Streitgegenstand allein mit der Begründung als unbegründet abgewiesen werden, aus der dem gegnerischen Hauptbegehren stattgegeben wurde.

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Fehlen tragfähige Gründe des Berufungsurteils zu einem Antrag, ist für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der dazu gehaltene Beschwerdevortrag als zutreffend zu unterstellen.

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Die Rechtsprechung zum Anspruch auf Wiederaufnahme in eine Personengesellschaft nach Befriedigung des Gläubigers vor Wirksamwerden der Beendigung ist auf gesellschaftsvertragliche Ausscheidensregelungen, die an eine Anteilspfändung anknüpfen, grundsätzlich übertragbar; bei liquidationslosem Erlöschen kann sich dies als Anspruch auf Wiederherstellung der Gesellschaft darstellen.

Relevante Normen
§ 133 HGB§ 135 aF HGB§ 544 Abs. 9 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 308 Abs. 1 ZPO§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 19. Juni 2024, Az: 9 U 123/23

vorgehend LG Lüneburg, 23. November 2023, Az: 7 O 30/23

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Widerklage auch hinsichtlich der Hilfsanträge abgewiesen hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Streitwert: 2.000.000 €

Gründe

I.

1

Der Kläger war einziger Komplementär der J. KG. Deren letzter Kommanditist war der Beklagte. Die Parteien streiten mit der Klage über die Verpflichtung des Beklagten, an der Anmeldung seines Ausscheidens aus der Kommanditgesellschaft mitzuwirken. Mit der Widerklage will der Beklagte festgestellt wissen, dass er weiterhin Kommanditist der Gesellschaft ist.

2

§ 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft vom 1. Januar 1998 (im Folgenden: GV) enthält folgende Regelung zum Ausscheiden der Gesellschafter:

"Im Übrigen wird die Gesellschaft weder durch Kündigung eines Gesellschafters oder Gesellschaftsgläubigers noch durch die Eröffnung des Konkurses oder Vergleichs über das Vermögen eines Gesellschafters noch durch Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens eines Gesellschafters durch dessen Gläubiger aufgelöst; vielmehr scheidet der Gesellschafter, in dessen Person eines der vorstehend genannten Ereignisse eintritt, aus der Gesellschaft aus. Das in diesen Fällen ebenfalls in fünf Jahresraten auszuzahlende Auseinandersetzungsguthaben wird nicht verzinst."

3

In anderen Prozessen streiten die Parteien zudem über Gewinnauszahlungsansprüche des Beklagten. In einem vor dem Landgericht Lüneburg [unter dem Az. 11 O 25/20] geführten Rechtsstreit verglichen sich die Parteien und die Kommanditgesellschaft am 26. Januar 2021 u.a. wie folgt:

"Sollten die auf den Ergebnisanteil der Kommanditbeteiligung von Herrn J. L. (hier der Beklagte) in den Jahren 2021 und 2022 jeweils fällig werdenden Steuervorauszahlungen den Betrag in Höhe von 30.000 € übersteigen, ist Herr J. L. berechtigt, den jeweils übersteigenden Betrag zu Lasten seines Kapitalkontos zu entnehmen und ist die Beklagte zu 1) (hier die Kommanditgesellschaft) zur Zahlung des entsprechenden Betrages an den Kläger verpflichtet."

4

Mit Bescheid vom 7. November 2022 setzte das Finanzamt gegen den Beklagten für das Jahr 2021 eine zum 12. Dezember 2022 fällige Steuernachforderung in Höhe von insgesamt 50.583,65 € fest und verlangte für das Jahr 2022 eine zum 10. Dezember 2022 fällig werdende Vorauszahlung in Höhe von 57.395 €.

5

Der Beklagte forderte die Kommanditgesellschaft mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 unter Verweis auf den Prozessvergleich zur Zahlung von 77.978,65 € auf. Das Anspruchsschreiben enthielt keine genaue Berechnung der auf seine Gewinnbeteiligung entfallenden Steuerschuld. Die Kommanditgesellschaft reagierte hierauf innerhalb der vom Beklagten gesetzten Frist mit Schreiben vom 13. Januar 2023 und verwies u. a. darauf, dass nicht dargetan sei, inwieweit die Steuerschulden auf den Ergebnisanteil der Kommanditbeteiligung entfielen, so dass auch nicht nachvollzogen werden könne, inwieweit ein Anspruch gestützt auf den Vergleich vom 26. Januar 2021 bestehe.

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Da der Beklagte in der Folge seine Steuerschuld zunächst nicht beglich, erließ das Finanzamt am 7. Februar 2023 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der u. a. der Gesellschaftsanteil des Beklagten unter Einschluss des Auseinandersetzungsguthabens gepfändet wurde. Bis zum 6. April 2023 zahlte der Beklagte seine Steuerschuld mit der Folge, dass die Pfändung am 7. April 2023 aufgehoben wurde, was das Finanzamt der Kommanditgesellschaft mit Mitteilung vom 11. April 2023 bekanntgab.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten.

II.

8

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Widerklage auch hinsichtlich der Hilfsanträge abgewiesen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht insoweit zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das Recht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

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1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit im Hinblick auf die Beschwerdeangriffe von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

10

Der Beklagte sei infolge der Pfändung gemäß § 10 Abs. 3 GV aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Die Auffassung des Landgerichts, die Regelung sei sittenwidrig, jedenfalls sei eine mit zwei Monaten, beginnend ab der Pfändung, zu bemessende Abwendungsmöglichkeit für den betroffenen Gesellschafter in sie hineinzulesen, teile der Senat nicht. Vielmehr habe es den Vertragsparteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags Anfang 1998 freigestanden, auch eine rigide Ausscheidensregelung wie die streitgegenständliche zu vereinbaren. Grundsätzlich sittenwidrig sei lediglich ein Ausschließungsrecht nach freiem Ermessen der verbleibenden Mitgesellschafter, nicht dagegen eines, das an ein festes Tatbestandsmerkmal wie hier die Pfändung anknüpfe.

11

Auch der Annahme des Landgerichts, das Klagebegehren sei unzulässige Rechtsausübung, sei nicht zu folgen. Dieser Annahme stehe schon entgegen, dass sich das Verhalten der vom Kläger geführten Kommanditgesellschaft im Zusammenhang mit den Forderungen des Beklagten betreffend die Auszahlungeiner Gewinnbeteiligung für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 bzw. entsprechender Vorabentnahmen im Hinblick auf fällig werdende Steuervorauszahlungen nicht als beanstandungswürdig darstelle. Im Streitfall sei der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 23. Dezember 2022 an die KG herangetreten und habe zur Auszahlung eines Betrags von 77.978,65 € aufgefordert. Woraus eine derartige Forderung herzuleiten sein sollte, sei in dem Schreiben nicht mitgeteilt worden. Angesichts des die Parteien und die Kommanditgesellschaft bindenden gerichtlichen Vergleichs erscheine durchaus nachvollziehbar, dass die Gesellschaft diesem Begehren nicht ohne Weiteres nachgekommen sei. Dass dem Beklagten zur Zeit seines Zahlungsverlangens oder zum Pfändungszeitpunkt gegen die Kommanditgesellschaft ein fälliger Zahlungsanspruch zugestanden hätte, dessen Erfüllung die Pfändung verhindert hätte, sei weder konkret und überprüfbar vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Widerklage einschließlich der angekündigten Hilfsanträge sei aus den Gründen unbegründet, aus denen die Klage begründet sei. Dabei könne offenbleiben, ob die ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht fallengelassenen Hilfsanträge im Berufungsrechtszug gestellt worden seien. Jedenfalls seien die Hilfsanträge der Sache nach auf das gleiche Ziel gerichtet wie der ihnen übergeordnete Hauptantrag zur Widerklage, nämlich auf den Verbleib des Beklagten als Kommanditist in der Kommanditgesellschaft mit ungeschmälert erhaltenem Gesellschaftsvermögen.

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2. Das Berufungsgericht hat mit diesen Ausführungen zur Hilfswiderklage den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO).

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a) Das Berufungsgericht hätte schon nicht offenlassen dürfen, ob der Beklagte die Hilfswiderklage im zweiten Rechtszug aufrechterhalten hat. § 308 Abs. 1 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG sind auch dann verletzt, wenn das Gericht zum Nachteil des (Wider-) Klägers über einen Antrag entscheidet, den er nicht (mehr) gestellt hat (BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VII ZR 17/14, NJW 2017, 1180 Rn. 13 mwN).

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b) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht das vom Kläger mit der Hilfswiderklage verfolgte Klagebegehren gehörsverletzend ignoriert, indem es sie aus denselben Gründen für unbegründet erachtet hat, aus denen es der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat.

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aa) Das Berufungsurteil ist hinsichtlich der Hilfswiderklage schon nicht mit Gründen versehen.

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(1) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO enthält das Berufungsurteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Das Berufungsurteil muss die im Berufungsverfahren gestellten Anträge zumindest sinngemäß und aus sich heraus verständlich wiedergeben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2022 - VIII ZR 379/20,NJW-RR 2022, 877 Rn. 14; Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 9; Urteil vom 23. Juli 2024 - VI ZR 427/23, MDR 2024, 1333 Rn. 15; Urteil vom 26. März 2025 - VIa ZR 610/23, juris Rn. 11); eine bloße Bezugnahme genügt nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12, WM 2014, 217 Rn. 18 f.; Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 9; Urteil vom 26. März 2025 - VIa ZR 610/23, juris Rn. 11). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das genaue Berufungsbegehren der Parteien selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2022 - VIII ZR 379/20, NJW-RR 2022, 877 Rn. 14; Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 9; Urteil vom 23. Juli 2024 - VI ZR 427/23, MDR 2024, 1333 Rn. 15; Urteil vom 26. März 2025 - VIa ZR 610/23, juris Rn. 11; aA Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 540 Rn. 9). Die Wiedergabe der Berufungsanträge ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 1029/20, NJW-RR 2021, 933 Rn. 12; Urteil vom 23. Juli 2024 - VI ZR 427/23, MDR 2024, 1333 Rn. 17; Urteil vom 31. Juli 2024 - VIa ZR 818/22, juris Rn. 7; Urteil vom 26. März 2025 - VIa ZR 610/23, juris Rn. 11).

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(2) Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen, weil sich das mit der Hilfswiderklage verfolgte Begehren des Beklagten auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt.

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bb) Dieses Versäumnis des Berufungsgerichts hat zur Folge, dass der Vortrag des Beklagten in seiner Nichtzulassungsbeschwerde zur Hilfswiderklage für die Beschwerdeentscheidung als zutreffend zu unterstellen ist (vgl. - in st. Rspr. - etwa BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - VI ZR 25/16, NJW 2017, 2561 Rn. 10; Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 14; Beschluss vom 17. März 2020 - XI ZR 226/19, juris Rn. 9; Beschluss vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 213/20, MDR 2021, 702 Rn. 6; Beschluss vom 3. Dezember 2024 - VIa ZR 1170/23, juris Rn. 6; jeweils mwN).

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Nach der Beschwerdebegründung hat der Beklagte mit der Hilfswiderklage geltend gemacht, dass der Kläger, wenn der Beklagte tatsächlich aus der Gesellschaft ausgeschieden sein sollte, verpflichtet sei, die Novation des Gesellschaftsvertrags zu erklären und die Vermögensgegenstände der alten Gesellschaft auf die durch Novation entstandene Gesellschaft zu übertragen. Dieses Rechtsschutzbegehren kann offensichtlich nicht mit der Begründung abgetan werden, dass der Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

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cc) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten ist entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 201 f.; Urteil vom 12. Juli 2022 - II ZR 81/21, ZIP 2022, 1695 Rn. 16) kann bei Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger der Gesellschaft gemäß § 135 HGB a.F./§ 133 HGB dem gekündigten Gesellschafter bei Befriedigung des Privatgläubigers vor Wirksamwerden der Kündigung oder jedenfalls vor einer Auseinandersetzung gegen die übrigen Gesellschafter ein Anspruch auf Wiederaufnahme in die Gesellschaft zustehen. Bei einem derartigen Sachverhalt wird regelmäßig zu prüfen sein, ob nicht den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem gekündigten Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht zuzumuten ist. Ist ihnen die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem gekündigten Gesellschafter zumutbar, sind sie dazu verpflichtet, ihn gegebenenfalls mit rückwirkender Kraft vom Zeitpunkt seines Ausscheidens wieder in die Gesellschaft aufzunehmen. Diese Rechtsprechung, die im Schrifttum auf Zustimmung gestoßen ist (Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 133 Rn. 12; Heidel in Heidel/Schall, HGB, 4. Aufl., § 133 Rn. 31; Oetker/Kamanabrou, HGB, 8. Aufl., § 133 Rn. 13; Klöhn in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 133 HGB Rn. 24; Klöhn/Zell, EWiR 2022, 581; BeckOK HGB/Lehmann-Richter, Stand 1.1.2025, § 133 Rn. 18; Erman/Lieder, BGB, 17. Aufl., § 705 Rn. 126, § 726 Rn. 11; Lorz in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 25; BeckOGK HGB/Michel, Stand 1.3.2025, § 133 Rn. 32; Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 161 Rn. 56; Münnich, GmbHR 2022, 1079, 1082; Hopt/Roth, HGB, 44. Aufl., § 133 Rn. 11; Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 133 Rn. 32; MünchKommHGB/K. Schmidt/Fleischer, 5. Aufl., § 135 Rn. 28), ist auf eine an die Gesellschaftsanteilspfändung anknüpfende gesellschaftsvertragliche Ausscheidensregelung ohne Weiteres übertragbar, da sie gegenüber der Kündigung der Mitgliedschaft durch den Privatgläubiger deutlich weniger voraussetzt: Es bedarf keines zeitnahen erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters, keines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels und keiner Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der aufgrund einer solchen gesellschaftsvertraglichen Ausscheidensregelung aus der Gesellschaft ausscheidende Gesellschafter ist infolgedessen schutzbedürftiger oder zumindest nicht weniger schutzbedürftig als ein Gesellschafter, dessen Mitgliedschaft von einem Privatgläubiger gekündigt wird. Bei liquidationslosem Erlöschen der Gesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 60/08, ZIP 2009, 1863 Rn. 6; Beschluss vom 5. Juli 2018 - V ZB 10/18, ZIP 2018, 1826 Rn. 10; Urteil vom 29. Oktober 2024 - II ZR 222/21, ZIP 2025, 146 Rn. 16; jetzt § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 712a Abs. 1 BGB), geht der Wiederaufnahmeanspruch auf Wiederherstellung der Gesellschaft (Lorz in Ebenroth/Boujong, 5. Aufl., HGB, § 133 Rn. 25; BeckOGK HGB/Michel, Stand 1.3.2025, § 133 Rn. 32).

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3. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

BornBernauvon Selle
WöstmannSander