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BGH·II ZR 7/09·06.08.2010

Revision zurückgewiesen; Erledigungserklärung ohne tatsächliches Ereignis; Kostenentscheidung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte und die Drittwiderklägerin legten Revision gegen das Urteil des Schleswig‑Holsteinischen OLG ein. Der BGH weist die Revision nach § 552a i.V.m. § 522 Abs. 2 ZPO zurück und nimmt Bezug auf den Hinweisbeschluss. Eine erklär­te Erledigung vom 8.6.2010 bewirkt keine Beendigung mangels erledigenden Ereignisses. Die Kosten, auch der Nichtzulassungsbeschwerde, werden den Revisionsführern auferlegt.

Ausgang: Revision des Beklagten und der Drittwiderklägerin nach § 552a i.V.m. § 522 ZPO verworfen; Erledigungserklärung ohne erledigendes Ereignis unbeachtlich; Kosten zuungunsten der Revisionsführer, einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 ZPO ist möglich, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.

2

Eine im Revisionsverfahren erklärte Erledigung setzt ein tatsächlich eingetretenes erledigendes Ereignis sowohl für die Hauptsache als auch für das Rechtsmittel voraus; bloße Erklärungen genügen nicht.

3

Die Kostenentscheidung kann die Kosten des Revisionsverfahrens und der Nichtzulassungsbeschwerde dem unterliegenden Revisionsführer auferlegen (§ 97 ZPO).

4

Stellungnahmen nach einem Hinweisbeschluss, die keine neuen entscheidungserheblichen Einwendungen enthalten, begründen in der Regel keine abweichende Beurteilung des Rechtsmittels.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 28 Abs 1 HGB§ 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. November 2009, Az: II ZR 7/09, Beschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 9. Dezember 2008, Az: 11 U 165/06, Urteil

vorgehend LG Kiel, 8. Dezember 2006, Az: 6 O 486/05, Urteil

nachgehend BGH, 13. September 2010, Az: II ZR 7/09, Berichtigungsbeschluss

Tenor

Die Revision des Beklagten und der Drittwiderklägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 2008 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten und der Drittwiderklägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. November 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahmen des Beklagten und der Drittwiderklägerin vom 26. März 2010 und vom 28. Juli 2010 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Hinsichtlich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 erklärten Erledigung des noch anhängigen Revisionsverfahrens fehlt es im Übrigen an einem erledigenden Ereignis sowohl im Hinblick auf die Hauptsache als auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens.

Der Beklagte und die Drittwiderklägerin tragen aus den im Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. November 2009 dargelegten Gründen auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 97 ZPO).

Streitwert: 183.666 €

Goette Reichart Drescher

Löffler Born

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom13. September 2010 wurde in den Beschlusstext eingearbeitet.>