Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit des Prozesskostenvorschusses für Insolvenzgläubiger
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht hinreichend dargetan wurden. Insbesondere zeigte der Kläger nicht, dass den Insolvenzgläubigern eine Prozessfinanzierung unzumutbar wäre. Es fehlten konkrete Angaben zur erwarteten Quotenverbesserung, zu Prozess- und Vollstreckungsrisiken sowie zu veränderten Massekosten. Nach § 118 Abs. 2 ZPO obliegt dem Insolvenzverwalter die substantiierten Darlegungen und auf Verlangen der glaubhafte Nachweis.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung der Unzumutbarkeit der Gläubigerfinanzierung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse so dargelegt sind, dass nachgewiesen wird, dass eine Prozessfinanzierung durch wirtschaftlich beteiligte Gläubiger unzumutbar ist; diese Darlegungspflicht trifft den Insolvenzverwalter und ist auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 ZPO).
Vorschüsse auf die Prozeßkosten sind solchen Gläubigern zuzumuten, die die erforderlichen Mittel ohne weiteres aufbringen können und bei denen der zu erwartende Nutzen im Erfolgsfall die aufzubringenden Kosten bei angemessener Berücksichtigung von Eigeninteresse und Prozessrisiko deutlich überwiegt; hierbei sind insbesondere Quotenverbesserung, Prozess- und Vollstreckungsrisiko sowie Gläubigerstruktur zu berücksichtigen.
Die Vorlage einer Insolvenztabelle und die Angabe einer geringen freien Masse sind für sich genommen nicht ausreichend, um Unzumutbarkeit der Gläubigerfinanzierung zu belegen; erforderlich sind konkrete Berechnungen zur zu erwartenden Quotenverbesserung, zur Berücksichtigung veränderter Massekosten sowie zu Prozess- und Vollstreckungsrisiken.
Fehlen die erforderlichen konkreten Angaben und Berechnungen, ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Nichtaufzeigens der wirtschaftlichen Bedürftigkeit bzw. der Unzumutbarkeit einer Gläubigerfinanzierung abzulehnen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 24. Februar 2016, Az: 10 U 1069/14
vorgehend LG Mainz, 1. August 2014, Az: 2 O 138/13
nachgehend BGH, 4. September 2017, Az: II ZR 59/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I. Dem Kläger ist keine Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan sind. Zwar hat der Kläger behauptet, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können. Er hat aber nicht dargelegt, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, wegen derer den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZR 319/15, juris Rn. 1 mwN).
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZR 319/15, juris Rn. 2 mwN).
II. Der Kläger hat unter Vorlage einer Insolvenztabelle vorgetragen, es seien Insolvenzforderungen nach § 38 InsO von sechs Gläubigern in einem Gesamtvolumen von 183.854,05 € angemeldet worden. Hiervon seien 120.570,99 € festgestellt worden. Er hat weiter behauptet, dass bei einer freien Masse von 1.497,16 € unter Abzug der vorweg zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) in Höhe von insgesamt mindestens 24.315,86 € kein Insolvenzgläubiger existiere, dem die Finanzierung des Rechtsstreits zumutbar wäre. Der Kläger hat aber zu einer zu erwartenden Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens oder zum Prozess- und Vollstreckungsrisiko keine näheren Angaben gemacht und auch keine Berechnung unter Berücksichtigung der veränderten Massekosten vorgelegt.
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