Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Antrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte beim BGH Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist; die Berufungsbegründung wurde per Fax zunächst beim Landgericht und später im Original beim Oberlandesgericht eingereicht. Der BGH stellt fest, dass nach § 237 ZPO über Wiedereinsetzung das Gericht entscheidet, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht; bei versäumter Berufungsbegründung ist dies das Berufungsgericht. Ausnahmsweise darf das Revisionsgericht selbst entscheiden, wenn aus dem Akteninhalt die Gewährung ohne weiteres ersichtlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, sodass das Berufungsgericht zu entscheiden hat.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung dem Berufungsgericht zur Entscheidung überwiesen (Berufungsgericht zuständig; Ausnahme nicht gegeben)
Abstrakte Rechtssätze
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet nach § 237 ZPO das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist grundsätzlich das Berufungsgericht zuständig, auch wenn über den Wiedereinsetzungsantrag nach Beendigung der betreffenden Instanz zu entscheiden ist.
Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit kann das Revisionsgericht ausnahmsweise selbst über einen Wiedereinsetzungsantrag entscheiden und Wiedereinsetzung gewähren, wenn aus dem Akteninhalt ohne weiteres hervorgeht, dass Wiedereinsetzung zu gewähren ist.
Die Ausnahme der selbständigen Entscheidung des Revisionsgerichts ist eng zu befristen und greift nur bei evidentem Vorliegen der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen; eine weitergehende Prüfung verbleibt grundsätzlich dem zuständigen Berufungsgericht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 26. Januar 2015, Az: 16 U 56/14, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 21. Februar 2014, Az: 2-8 O 129/13
nachgehend BGH, 27. September 2016, Az: II ZR 57/15, Urteil
Tenor
Über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zu entscheiden.
Gründe
I.
Der Kläger hat beim Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Das Urteil des Landgerichts wurde ihm am 6. März 2014 zugestellt. Der 6. April 2014 fiel auf einen Sonntag. Die an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift wurde per Telefax an das Landgericht Frankfurt geschickt und erhielt den Eingangsstempel des Landgerichts vom 7. April 2014. Das an das Oberlandesgericht gesandte Original weist dort den Eingangsstempel vom 8. April 2014 auf.
Der Kläger hat vorgetragen, die für seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seit rund sechs Monaten beanstandungslos tätige Rechtsanwaltsfachangestellte habe nach Erhalt der Anweisung des Prozessbevollmächtigten, den unterzeichneten Schriftsatz vorab per Telefax an das Oberlandesgericht unter Verwendung der im Adressfeld maschinenschriftlich angegebenen Faxnummer des Oberlandesgerichts zu senden, anschließend das Sendungsprotokoll zu überprüfen, ihm den Eingang des Telefaxes zu bestätigen und anschließend den Schriftsatz zur Post aufzugeben, aus nicht mehr aufklärbaren Gründen eigenmächtig die auf dem Schriftsatz angegebene Faxnummer in die des Landgerichts abgeändert, den Schriftsatz an diese Nummer gesandt, den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Vorabübermittlung des Schriftsatzes unterrichtet und die Frist im Kalender gestrichen.
II.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Berufungsgericht zu entscheiden. Gemäß § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dies das Berufungsgericht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag nach Beendigung der betreffenden Instanz zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2; Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 141; Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888; BAG, NJW 2004, 2112, 2113), auch in dem Fall, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2).
Etwas anders gilt - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist. In einem solchen Fall ist das mit der Sache befasste Revisionsgericht ausnahmsweise befugt, selbst zu entscheiden und dem für den Berufungsrechtszug gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2; Beschluss vom 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581; Beschluss vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500, 501; Beschluss vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651; Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, 1874). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht gegeben.
| Bergmann | Drescher | Sunder | |||
| Caliebe | Born |