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BGH·II ZR 48/24·26.03.2025

Hinweis des BGH: Revision wegen Ersatzzustellung über Unternehmensbriefkasten voraussichtlich unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Revision gegen ein Berufungsurteil ein; der BGH weist darauf hin, dass die Revision mangels Zulassung unstatthaft sein dürfte. Das Berufungsgericht hatte die Revision mit Bezug auf die Frage der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegung in einen zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugelassen und diese Frage zum Nachteil nur des Klägers beantwortet. Da der Kläger keine Revision eingelegt hat, könnte die Zulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt sein, sodass der Beklagte keinen Revisionszugang hat. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ausgang: BGH weist darauf hin, dass die Revision des Beklagten wegen Beschränkung der Revisionszulassung voraussichtlich mangels Zulassung unstatthaft ist; Gelegenheit zur Stellungnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich nicht nur aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn sich die Beschränkung dort mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt.

2

Die Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente allgemein beschränkt werden; die Auslegung der Urteilsgründe kann jedoch eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Prozessparteien zur Folge haben, sofern der Zulassungsgrund eine bestimmte Rechtsfrage betrifft, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Partei entschieden hat.

3

Eine erteilte Zulassung zur Revision wirkt nicht zugunsten der Gegenpartei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift, wenn die Zulassung auf eine Rechtsfrage beschränkt ist, die nur die andere Partei betrifft.

4

Mangelt es an einem tragenden Zulassungsgrund (etwa weil die zugrundeliegende Frage nur von der nicht revidierenden Partei betroffen ist), ist die Revision mangels Zulassung unstatthaft.

Relevante Normen
§ 180 ZPO i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 20. März 2024, Az: 4 U 34/23, Urteil

vorgehend LG Potsdam, 19. Januar 2023, Az: 6 O 357/21

Tenor

I. Der Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die Revision dürfte mangels Zulassung unstatthaft sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht nur aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63; Urteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 109/17,NJW-RR 2019, 428 Rn. 14; Urteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, NJW 2020, 982 Rn. 33; Beschluss vom 17. August 2021 - VIII ZR 378/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Januar 2015 - III ZR 63/24; jew. mwN).

So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "weil die Frage, ob durch Einlegung in den zum Geschäftsraum einer GmbH oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Briefkasten eine Ersatzzustellung gemäß §§ 180, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an den Geschäftsführer oder Gesellschafter in einer diesen persönlich betreffenden Angelegenheit bewirkt werden kann, in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird und eine höchstrichterliche Entscheidung bislang aussteht". Diese Frage hat das Berufungsgericht zum Nachteil nur des Klägers verneint, indem es die Klage teilweise wegen der seitens des Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abgewiesen hat. Da der Kläger keine Revision eingelegt hat, könnte die Frage in einem Revisionsverfahren auch nicht beantwortet werden.

2. Ein Grund für die Zulassung der Revision dürfte nicht vorliegen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

Born Wöstmann Bernau

von Selle C. Fischer