Zulässigkeit einer Aufrechnung eines Geschäftsführers mit Vergütungsansprüchen in der Insolvenz
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verneinung seiner Hilfsaufrechnung mit zur Insolvenztabelle angemeldeten Vergütungsansprüchen. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen und die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat stellte fest, dass die Eigenart des Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG einer Aufrechnung im Insolvenzfall entgegensteht, weil sie der Massesicherung und Auffüllung des Gesellschaftsvermögens zuwiderliefe.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen; Aufrechnung mit § 64‑Ansprüchen im Insolvenzfall als unzulässig angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufrechnung eines Geschäftsführers mit einem Ersatzanspruch nach § 64 Satz 1 GmbHG ist unzulässig, weil die Eigenart dieses Anspruchs der Durchsetzung durch Aufrechnung entgegensteht.
§ 64 Satz 1 GmbHG dient der Massesicherung und der Auffüllung des Gesellschaftsvermögens, damit im Insolvenzverfahren eine ranggerechte und gleichmäßige Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger möglich ist.
Aufrechnungsrechte sind im Insolvenzkontext eingeschränkt, soweit ihre Ausübung die Massesicherung oder die Lage der übrigen Gläubiger beeinträchtigen würde.
Die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof setzt das Vorliegen der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe voraus; bloße Einzelfallbedeutung genügt nicht.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 8. November 2018, Az: I-12 U 10/18
vorgehend LG Duisburg, 19. Januar 2018, Az: 4 O 350/14
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt auch nicht vor hinsichtlich der vom Berufungsgericht zutreffend verneinten Zulässigkeit der geltend gemachten Hilfsaufrechnung des Beklagten mit zur Insolvenztabelle angemeldeten Vergütungsansprüchen als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gegen die Klageforderung aus § 64 Satz 1 GmbHG. Die aufgeworfene Rechtsfrage begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts. Sie ist nicht klärungsbedürftig und gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung für Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist nicht zweifelhaft, auch wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19. November 2013 (II ZR 18/12, NJW 2014, 624 Rn. 16) nicht entschieden hat, ob die Eigenart des Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG die Aufrechnung ausschließt.
Der Hilfsaufrechnung steht nach § 242 BGB die Eigenart des Ersatzanspruchs nach § 64 Satz 1 GmbHG entgegen. Diese Vorschrift hat den Zweck, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, dass der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, NJW 2008, 2504 Rn. 10 mwN). Die Aufrechnung des Geschäftsführers mit Insolvenzforderungen aus Vergütungsansprüchen gegen diesen Anspruch würde einer Auffüllung des Gesellschaftsvermögens zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger entgegenstehen. Die Unzulässigkeit der Aufrechnung in diesen Fällen wird soweit ersichtlich in der Literatur einhellig angenommen (Kluth, GWR 2014, 44; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 64 Rn. 45; Born in MünchHdBGesR VII, 5. Aufl., § 117 Rn. 60; Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, 38. Ergänzungslieferung Januar 2019, § 96 Rn. 5; Altmeppen in Altmeppen/ Roth, GmbHG, 9. Aufl., § 64 Rn. 36, 25; H. F. Müller in MünchKommGmbHG, 2. Aufl., § 64 Rn. 167; Bork in Bork/Schäfer, GmbHG, 4. Aufl., § 64 Rn. 35; Kohlmann in Saenger/Inhester, GmbHG, 3. Aufl., § 64 Rn. 73). Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zeigt auch keine abweichende Auffassung auf.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 122.558,42 €
Drescher Wöstmann Sunder Bernau von Selle