Revision zurückgewiesen: Verfahrensrüge verhindert Berücksichtigung vorprozessualer Kündigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Revision gegen ein Berufungsurteil zum Anspruch aus einer Gesellschaftsbeteiligung und beruft sich auf ein vorgerichtliches Schreiben als konkludente Kündigung. Der BGH verweist auf einen Hinweisbeschluss und weist die Revision zurück. Das Schreiben blieb unberücksichtigt, weil keine fristgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2b ZPO erhoben wurde. Die Berufungsinstanz war nicht verpflichtet, dem Schreiben eine weitergehende Bedeutung beizumessen, da es in den Vorinstanzen nur als Zahlungsaufforderung vorgetragen wurde.
Ausgang: Revision der Klägerin wegen fehlender fristgemäßer Verfahrensrüge zurückgewiesen (Verwerfung) und Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage oder ein außergerichtliches Schreiben kann als konkludente Kündigung einer Gesellschaftsbeteiligung ausgelegt werden, sofern darin der Wille zur Beendigung der Bindung an die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung zum Ausdruck kommt.
In der Revisionsinstanz bleiben Aussagen oder Dokumente unberücksichtigt, wenn der Revisionsführer keine fristgerechte Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2b ZPO erhebt.
Ist ein Schriftstück in den Vorinstanzen lediglich zum Nachweis eines anderen Sachverhalts (z. B. einer Zahlungsaufforderung) vorgelegt worden, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, ihm ohne entsprechenden Vortrag eine darüber hinausgehende rechtliche Bedeutung beizumessen.
Die Rückweisung einer Revision aus Verfahrensgründen kann erfolgen, wenn der Vortrag zur Entscheidungsrelevanz eines vorprozessualen Schreibens nicht rechtzeitig als Verfahrensrüge gerügt wurde.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. September 2014, Az: II ZR 373/13, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. September 2013, Az: 11 U 26/12
vorgehend LG Hamburg, 27. Januar 2012, Az: 323 O 510/10, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. September 2013 wird auf ihre Kosten nach § 552a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. September 2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 1. Dezember 2014 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass.
Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nicht nur die Erhebung einer Schadensersatzklage auf Rückabwicklung einer Gesellschaftsbeteiligung, sondern auch ein entsprechendes außergerichtliches Begehren des Anlegers in eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses umgedeutet werden kann, wenn darin sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Gesellschafter wenn schon nicht mit rückwirkender Kraft, doch jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beendigen.
Die Klägerin will eine solche konkludente Kündigungserklärung im vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben des Zedenten und Gesellschafters vom 30. April 2010 erkennen, welches die Klägerin mit der Klageschrift vorgelegt hat und auf welches das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist. Dieses Schreiben hat jedoch in der Revisionsinstanz mangels fristgemäßer Erhebung einer dafür nach § 551 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2b ZPO erforderlichen Verfahrensrüge unberücksichtigt zu bleiben. Im Übrigen hatte die Klägerin das Schreiben in den Vorinstanzen selbst nicht als Beleg für eine konkludente Kündigungserklärung des Zedenten angesehen, sondern lediglich zum Nachweis einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Verzugszinsen vorgelegt. Das Berufungsgericht war deshalb verfahrensrechtlich nicht gehalten, dem Schreiben eine darüber hinausgehende Bedeutung beizumessen.
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