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BGH·II ZR 37/25·17.03.2026

Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss: Zurückweisung mangels Gehörsverletzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision/Anhörungsrüge)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob nach §321a ZPO Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Februar 2026 zur Nichtzulassung der Revision. Streitfrage war, ob das rechtliche Gehör durch Übergehen entscheidungserheblicher Einwendungen verletzt wurde. Der Senat hat das gesamte gerügte Vorbringen geprüft und als nicht durchgreifend bewertet. Die Gehörsrüge wurde daher zurückgewiesen; eine nähere Begründung unterblieb nach §544 Abs.6 S.2 ZPO analog.

Ausgang: Gehörsrüge gegen den Nichtzulassungsbeschluss als unbegründet abgewiesen, da kein entscheidungserheblicher Gehörsmangel ersichtlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur begründet, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Einwendungen offensichtlich unberücksichtigt lässt.

3

Bei der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision genügt es, dass das Gericht das gerügte Vorbringen insgesamt berücksichtigt und prüft; eine weitergehende Einzelbegründung kann entfallen, wenn die Zurückweisung als nicht durchgreifend erkennbar ist.

4

§544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann analog Anwendung finden, wenn aus der Entscheidung ersichtlich ist, dass eine nähere Begründung entbehrlich ist, weil das Vorbringen geprüft und als nicht durchgreifend verworfen wurde.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Februar 2026, Az: II ZR 37/25

vorgehend OLG Düsseldorf, 14. Februar 2025, Az: I-17 U 122/23

vorgehend LG Duisburg, 10. August 2023, Az: 21 O 50/22

Tenor

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen in der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).

WöstmannB. Grünebergvon Selle
BernauSander