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BGH·II ZR 297/15·12.04.2016

Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwert bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrecht (Dienstvertrag)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Rechtsstreit um die Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses einer GmbH. Zentral ist die Bemessung des Streitwerts nach § 9 ZPO für die Anfechtung der Kündigung. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Mindestbeschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist; maßgeblich ist der verbleibende Vergütungsanspruch von 8.681,86 €.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, Mindestbeschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht; Streitwert 8.681,86 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers bestimmt sich der Streitwert nach § 9 ZPO in der Regel nach dem Dreieinhalbfachen des Jahresbezugs, sofern keine kürzere Bezugszeit wegen Befristung oder sonstigem Beendigungsgrund vorliegt.

2

Der Streitwert erhöht sich nicht allein dadurch, dass die Klage neben der Beendigung des Dienstverhältnisses auch die Beendigung der Organstellung betrifft.

3

Für die Bestimmung der mit der Revision geltend gemachten Beschwer ist auf den Wert der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags abzustellen.

4

Hat der Geschäftsführer selbst sein Dienstverhältnis gekündigt, bestimmt sich der noch offene Vergütungsanspruch als Wert der Streitigkeit und damit als Grundlage für die Mindestbeschwer.

5

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die erforderliche Mindestbeschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 ZPO§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 4. September 2015, Az: 12 U 2573/14

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 1. Dezember 2014, Az: 1 HK O 7586/13, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. September 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 8.681,86 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird.

2

Richtet sich die Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers einer GmbH, bestimmen sich der Streitwert und die Beschwer entsprechend § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des Jahresbezugs, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses oder eines sonstigen Beendigungsgrunds geringer ist. Der Wert wird nicht dadurch erhöht, dass sich die Klage nicht nur gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern auch gegen die Beendigung der Organstellung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 - II ZR 110/12, juris Rn. 2 mwN).

3

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin bestimmt sich danach nach dem Wert der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags. Nachdem der Geschäftsführer selbst sein Dienstverhältnis ebenfalls gekündigt hat, beläuft sich der noch offene Vergütungsanspruch des Geschäftsführers nach den Angaben der Nichtzulassungsbeschwerde auf 8.681,86 €.

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