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BGH·II ZR 297/11·16.04.2013

Kostenentscheidung: Rechtsbehelf gegen Übersehen der Kosten der Streithilfe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Streithelferin richtete eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2013, mit dem Kosten der Streithilfe nicht anerkannt wurden. Das Gericht prüfte die Anwendbarkeit einer Berichtigung nach § 319 ZPO. Es verneinte eine offenbare Unrichtigkeit und verwies auf die ausschließliche Korrekturmöglichkeit durch § 321 ZPO bei fehlender Willensübereinstimmung. Die Gegenvorstellung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Gegenvorstellung der Streithelferin gegen den Beschluss vom 5. März 2013 abgewiesen; keine offenbare Unrichtigkeit nach § 319 ZPO festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der vom Gericht erklärte Wortlaut offenbar von dem von ihm Gewollten abweicht; eine bloß falsche Willensbildung ist nicht mit § 319 ZPO zu korrigieren.

2

Ist der erklärte Sachverhalt nicht offen unzutreffend, sondern hat das Gericht eine bestimmte Kostenentscheidung nicht getroffen, kommt statt § 319 nur die fristgebundene Ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht.

3

Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO muss sich aus dem Beschluss oder den Umständen bei seinem Erlass so deutlich ergeben, dass sie für Dritte ohne weiteres erkennbar ist.

4

Die bloße Nennung der Streithelferin im Rubrum begründet für sich genommen keine offenbare Unrichtigkeit und reicht nicht zur Berichtigung nach § 319 ZPO aus.

Relevante Normen
§ 101 ZPO§ 319 Abs 1 ZPO§ 321 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. März 2013, Az: II ZR 297/11, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 10. Mai 2011, Az: 6 U 44/10, Urteil

vorgehend LG Stuttgart, 29. Januar 2010, Az: 26 O 161/09

Tenor

Die Gegenvorstellung der Streithelferin gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 5. März 2013 keine Veranlassung.

2

Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenvorstellung herangezogenen Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris).

3

Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1, und vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68, aus dem völligen Fehlen einer Kostenentscheidung im Beschlusstenor ergeben. Sie kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende § 101 ZPO erwähnt wird (Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 5. März 2009 - 5 W 34/09, MDR 2009, 1066). Auch sonst sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in denen eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung hergeleitet werden kann. Die bloße Erwähnung der Streithelferin im Rubrum genügt dafür aber noch nicht (a.A. OLG München, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 1 U 4559/10, MDR 2011, 1005). Immer ist der Einzelfall zu prüfen, so dass der Verweis der Gegenvorstellung auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Dezember 2011 (III ZR 173/10) keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung in der vorliegenden Sache geben kann.

4

Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das Fehlen solcher Umstände darauf hin, dass der Senat bei seiner Willensbildung eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe - versehentlich - nicht getroffen hat.

BergmannReichartBorn
StrohnDrescher