Geschäftsführerzahlungen einer insolvenzreifen Gesellschaft: Klage auf Vorbehalt der Rechte gegen den Insolvenzverwalter; Wert des Beschwerdegegenstands
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte, als GmbH‑Geschäftsführer zur Rückerstattung verurteilt, begehrt die Zulassung der Revision, soweit ihm ein Vorbehalt von Rechten gegen den Insolvenzverwalter eingeräumt wurde. Der BGH bemisst den Wert der Beschwerde nach dem Interesse des Beklagten an der Abänderung und nicht nach dem vollen Erstattungsbetrag. Mangels konkreter Angaben zu Rang der Forderungen und einer hypothetischen Insolvenzquote bewertet das Gericht den Vorbehalt mit ca. 5 % des Erstattungsanspruchs und setzt den Gegenstandswert auf 2.000 € fest.
Ausgang: Gegenstandswert der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision auf 2.000 € festgesetzt (Bewertung des Vorbehalts mit ca. 5 % des Erstattungsanspruchs).
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der Beschwerde für ein beabsichtigtes Revisionsverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der Entscheidung.
Bei Verurteilung eines Geschäftsführers nach § 64 GmbHG ist dem Geschäftsführer von Amts wegen ein Vorbehalt der Rechte gegen den Insolvenzverwalter einzuräumen, soweit dies eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse verhindert.
Der Wert des Vorbehalts richtet sich nach der konkreten Aussicht auf Durchsetzbarkeit der Gegenansprüche im Insolvenzverfahren und ist in seiner Höhe durch die zu erwartende Insolvenzquote der begünstigten Gläubiger begrenzt.
Fehlende Angaben des Beschwerdeführers zu der Existenz von Gläubigeransprüchen, deren Rang oder einer hypothetischen Insolvenzquote rechtfertigen eine pauschalierte, minderschwere Bewertung des Vorbehalts bei der Festsetzung des Gegenstandswerts.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 23. August 2012, Az: 23 U 67/12
vorgehend LG Berlin, 29. Februar 2012, Az: 100 O 31/11
Tenor
Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. August 2012 wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren, der hier sowohl für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) als auch für den Gebührenstreitwert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 62 Satz 1 GKG) maßgebend ist, bemisst sich nach dem Interesse des Beklagten an der Abänderung des Beschlusses.
Der Beklagte wurde als Geschäftsführer einer GmbH zur Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife in Höhe von 36.661,39 € verurteilt (§ 64 Satz 1 GmbHG). Der Beklagte begehrt die Zulassung der Revision, um den angefochtenen Beschluss aufheben zu lassen, soweit ihm die Geltendmachung von Rechten gegen den Insolvenzverwalter nicht vorbehalten wurde. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Beschwer des Beklagten nicht der gegen ihn zugesprochene Betrag maßgeblich.
Um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse zu verhindern, ist dem gemäß § 64 GmbHG verurteilten Geschäftsführer von Amts wegen vorzubehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 279; Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550, 1551 f.).
Es kann dahinstehen, ob angesichts des Umstands, dass dieser Vorbehalt dem Geschäftsführer weder einen vollstreckbaren Titel noch einen durchgreifenden Einwand in der Zwangsvollstreckung durch den Insolvenzverwalter verschafft, überhaupt ein an dem zukünftigen Anspruch des Geschäftsführers orientierter Betrag für die Bemessung der Beschwer maßgeblich sein kann oder ob nicht ein Regelwert von 3.000 € anzusetzen ist. Der Wert des Vorbehalts ist jedenfalls durch die konkrete Aussicht des Geschäftsführers auf Durchsetzung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren der Höhe nach begrenzt, kann also maximal so hoch sein, wie die Insolvenzquote der Gläubiger, die die Zahlungen erhalten haben. Denn der dem Geschäftsführer zustehende Anspruch deckt sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 279).
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon keine Angaben dazu gemacht, ob den begünstigten Gläubigern im Insolvenzverfahren überhaupt ein Anspruch zugestanden hätte und wenn ja, in welchem Rang. Es fehlen zudem Ausführungen zu einer hypothetischen Insolvenzquote. Der erkennende Senat bewertet den vom Beklagten erstrebten Vorbehalt deshalb mit ca. 5% des Erstattungsanspruchs, mithin mit 2.000 €.
| Bergmann | Reichart | Born | |||
| Strohn | Drescher |