Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes: Mitwirkung des Richters in derselben Sache in einem früheren Rechtszug bei einer anderen Entscheidung als der angefochtenen
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Ausschluss des Richters Born nach § 41 Nr. 6 ZPO wurde zurückgewiesen. Streitfrage war, ob die Mitwirkung des Richters in derselben Sache in einem früheren Rechtszug die Ausübung des Richteramts im Revisionsverfahren ausschließt. Der BGH entscheidet, dass § 41 Nr. 6 ZPO nur greift, wenn der Richter gerade an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Eine weitergehende Auslegung widerspräche der verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderung; besondere Umstände sind über das Ablehnungsverfahren (§§ 42 ff. ZPO) zu prüfen.
Ausgang: Antrag auf Ausschluss des Richters nach § 41 Nr. 6 ZPO abgewiesen; frühere Mitwirkung in anderem Rechtszug reicht nicht aus.
Abstrakte Rechtssätze
§ 41 Nr. 6 ZPO greift nur, wenn der Richter an der gerade angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.
Die bloße Mitwirkung des Richters in derselben Sache in einem früheren Rechtszug bei einer anderen Entscheidung begründet den Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO nicht.
Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind wegen der verfassungsrechtlichen Forderung nach Bestimmtheit streng nach dem Wortlaut auszulegen und nicht ausdehnend zu interpretieren.
Die frühere Auseinandersetzung eines Richters mit dem Sachverhalt führt nicht per se zu Befangenheit; besondere Umstände können im Rahmen des Ablehnungsverfahrens nach §§ 42 ff. ZPO berücksichtigt werden.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- BGHI ZB 40/2427.03.2025ZustimmendNJW-RR 2012, 1341 mwN
- BGHI ZB 40/2409.01.2025ZustimmendNJW-RR 2012, 1341
- BGHXI ZR 571/2108.03.2022ZustimmendNJW-RR 2012, 1341
- BGHKZB 16/2121.09.2021ZustimmendNJW-RR 2012, 1341 Rn. 3 f. mwN
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 1343/1828.04.2019ZustimmendNJW-RR 2012, 1341, juris, Rn. 2
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 6. November 2012, Az: II ZR 280/11, Versäumnisurteil
Tenor
Richter am Bundesgerichtshof Born ist nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
Gründe
Die Tatsache, dass Richter am Bundesgerichtshof Born an der erstinstanzlichen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits mitgewirkt hat, hindert ihn nicht an der Ausübung des Richteramts im anhängigen Revisionsverfahren.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO greift diese Vorschrift nur dann ein, wenn der Richter gerade bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat; es reicht nicht aus, dass der Richter in derselben Sache in einem früheren Rechtszug bei einer anderen Entscheidung als der angefochtenen mitgewirkt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - VI ZR 109/59, NJW 1960, 1762 f.; Urteil vom 5. Dezember 1980 - V ZR 16/80, NJW 1981, 1273 f.; BVerwG, NJW 1975, 1241; NJW 1980, 2722; BSG, BeckRS 2010, 75392 Rn. 8 f.; BFH, BeckRS 2006, 25011127 unter II, 3b).
§ 41 Nr. 6 ZPO kann nicht über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden, dass ein Richter auch dann ausgeschlossen ist, wenn er in derselben Sache bei einer anderen als der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. § 41 Nr. 6 ZPO gehört zu den Vorschriften über den gesetzlichen Richter, die wegen der verfassungsrechtlichen Forderung, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, nur streng am Wortlaut orientiert ausgelegt werden können und einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich sind (BVerfGE 30, 149, 155; BVerfGE 30, 165, 168 f.; BVerfG, NJW 2001, 3533).
Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BVerfG, NJW 2001, 3533; vgl. auch BVerfGE 30, 149, 153 f.). Daneben ermöglicht das Ablehnungsverfahren nach §§ 42 ff. ZPO die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls.
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