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BGH·II ZR 261/13·19.12.2013

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: Streitwertbemessung bei einer streitigen Geschäftsanteilsübertragung

ZivilrechtGesellschaftsrechtStreitwertbemessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte nahm ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurück; das Rechtsmittel wurde ihr für verlustig erklärt und die Kosten auferlegt. Streitgegenstand war die Übertragung hälftiger Geschäftsanteile gelöschter Gesellschaften und deren Werthaltigkeit aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld. Das Gericht bemisst den Streitwert nach der materiellen Beschwer der Beklagten und setzt eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld jedenfalls mit mindestens 20 % des Nennbetrags an, woraus sich ein hälftiger Streitwert von 25.564,59 € ergibt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde nach Rücknahme der Beschwerdeführerin für verlustig erklärt; Kosten auferlegt und Streitwert auf 25.564,59 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Streitwertbemessung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist maßgeblich die materielle Beschwer des Beschwerdeführers, also dessen Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, nicht das Interesse des Klägers an der Rechtsdurchsetzung.

2

Bei strittigen Geschäftsanteilsübertragungen von im Handelsregister gelöschten Gesellschaften ist zu prüfen, ob die Gesellschaft trotz Löschung über Aktivvermögen (z. B. eingetragene Grundschuld) verfügt, das den Anteilen einen materiellen Wert verleiht.

3

Eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld, deren Aktualität oder Valutierung streitig ist, kann bei der Streitwertbemessung – mangels Feststehens der Nichtvalutierung – jedenfalls mit 20 % des Nennbetrags angesetzt werden.

4

Der Streitwert einer Übertragungspflicht für Geschäftsanteile ist nach dem Anteil am konkret zu veranschlagenden Vermögenswert der Gesellschaft zu bemessen; bei hälftiger Verpflichtung ergibt sich der hälftige Anteil entsprechend dem ermittelten Gesamtwert.

Relevante Normen
§ 705 BGB§ 705ff BGB§ 565 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 19. Juni 2013, Az: 9 U 43/13

vorgehend LG Stade, 24. Januar 2013, Az: 4 O 223/12, Urteil

Tenor

Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.564,59 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte wurde verurteilt, zwei hälftige Geschäftsanteile von Gesellschaften zu übertragen, die im Handelsregister bereits gelöscht sind. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gesellschaften noch über Aktivvermögen verfügen und deshalb als Liquidationsgesellschaften trotz der Löschung fortbestehen. Die GmbH & Co. KG ist im Grundbuch als Inhaberin einer Briefgrundschuld über 500.000 DM (255.645,94 €) an einem Grundstück eingetragen, dessen Eigentümerin nunmehr die Beklagte ist. Die Beklagte bestreitet allerdings, dass diese Grundschuld noch valutiert ist, und ist deshalb der Meinung, dass ihre Beschwer, die ihrer Ansicht nach wertlosen Geschäftsanteile übertragen zu müssen, sich allenfalls auf 300 € beläuft.

2

Für den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kommt es nicht auf das Interesse des Klägers an der Anteilsübertragung, sondern auf die materielle Beschwer der Beklagten, d.h. auf ihr Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, an. Allerdings erscheint es auch aus ihrer Sicht sachgerecht, den Geschäftsanteilen einen materiellen Wert beizumessen, da die zugunsten der GmbH & Co. KG eingetragene Grundschuld im Grundbuch weiterhin besteht. Der Wert dieser Eintragung ist, ähnlich wie bei Streitigkeiten über die Löschung einer sogar unstreitig nicht mehr valutierten Grundschuld (vgl. OLG Nürnberg, WM 2009, 217, 218 mwN), zumindest mit 20 % des Nennbetrags anzusetzen, so dass die Geschäftsanteile zusammen zumindest einen Wert von 51.129,18 € haben und die Pflicht zur Übertragung jeweils des hälftigen Anteils die Beklagte mindestens in Höhe von 25.564,59 € beschwert.

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