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BGH·II ZR 256/10·29.09.2011

Streitwertfestsetzung bei Klage eines Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vergleichs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertfestsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Streithelfer, der dem Kläger im Rechtsstreit beigetreten war, begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen Kläger und Beklagter geschlossenen Vergleichs. Der BGH stellt fest, dass der Streitwert einer solchen Drittklage nach dem konkreten Interesse des Dritten zu bemessen ist und dies auch für Streithelfer gilt. Der dem Streithelfer zurechenbare Anteil wurde anteilig aus den noch im Streit befindlichen Forderungen ermittelt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wurde auf 2.636.879,12 € festgesetzt.

Ausgang: Streitwert für die Revisionsinstanz auf 2.636.879,12 € festgesetzt (Streitwertfestsetzung zugunsten des Streithelfers).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Feststellungsklage eines Dritten über die Nichtigkeit eines zwischen anderen abgeschlossenen Vertrags richtet sich der Streitwert nach dem konkreten Interesse des Dritten.

2

Die wertbestimmende Interessensbetrachtung gilt auch, wenn der Dritte bereits als Streithelfer am Rechtsstreit beteiligt ist.

3

Der dem Streithelfer zurechenbare Streitwert kann anteilig aus den noch zwischen den Parteien streitigen Forderungen nach dem Verhältnis der vom Streithelfer betroffenen Forderungen zum Gesamtstreitwert ermittelt werden.

4

Bei der Festlegung des Streitwerts sind insolvenzbezogene Interessen des Streithelfers, insbesondere sein Anteil an Forderungen in der Insolvenztabelle, angemessen zu berücksichtigen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 24. November 2010, Az: 6 U 906/04

vorgehend LG Erfurt, 7. September 2004, Az: 1 HKO 260/02

Tenor

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf

2.636.879,12 €

festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer, der dem Rechtstreit auf Seiten des Klägers als Streithelfer beigetreten ist, hat beantragt festzustellen, dass ein zwischen dem Kläger und der Beklagten oder der Streithelferin abgeschlossener Vergleich nichtig ist. Wenn ein Dritter auf die Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen anderen Personen abgeschlossenen Vertrags klagt, bestimmt sich der Wert nach dem Interesse des Dritten (Onderka in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn. 2338). Wenn der Dritte - wie hier der Streithelfer - bereits an einem Rechtsstreit beteiligt ist, gilt nichts anderes. Von den zwischen Kläger und Beklagten noch im Streit befindlichen 14.641.194,49 € entfallen auf das Interesse des Streithelfers 2.636.879,12 €. Das Interesse des Streithelfers bestand hier nach seinen eigenen Angaben in der Beeinträchtigung der Feststellung seiner Ansprüche in Höhe von rund 70.000.000 € zur Insolvenztabelle. Bei Gläubigerforderungen von - laut Klage - insgesamt 388.553.440,20 € (759.944.475,95 DM) entfallen 18,01 % auf den Streithelfer.

BergmannReichartBorn
StrohnDrescher