Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: Anwendbarkeit der EWG-Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Haftung des widerrufenden Verbrauchers
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrt die Zulassung der Revision gegen ein OLG-Urteil über seinen Widerruf eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Zentrale Frage ist, ob die Richtlinie 85/577/EWG auf solchen Beitritt anwendbar ist und welche Folgen ein Widerruf hat. Der BGH verneint die Zulassungsgründe, hält die Richtlinie jedoch für anwendbar bei Kapitalanlagezweck und bestätigt, dass nationales Recht dem Widerrufenden (nicht den Drittgläubigern) finanzielle Folgen auferlegen darf; für die Rechtsfolgen gelten die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Fragen zur Wirksamkeit des Widerrufs nicht entscheidungserheblich oder bereits geklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Richtlinie 85/577/EWG findet auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft Anwendung, soweit der Beitritt vorrangig der Kapitalanlage dient und nicht primär auf Mitgliedschaft abzielt.
Für die Frage der Richtlinienanwendbarkeit sind die Umstände des Vertragsschlusses und der erklärte Zweck der Beitrittserklärung maßgeblich; die Rechtsform der Anlagegesellschaft ist hierfür unerheblich.
Das Unionsrecht schließt nicht aus, dass das nationale Recht bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs einen angemessenen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung herstellt; es ist zulässig, die finanziellen Folgen des Widerrufs dem widerrufenden Verbraucher und nicht den Drittgläubigern aufzuerlegen.
Für die Rechtsfolgen eines Widerrufs gelten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft: Die Beteiligung wird ex nunc rückabgewickelt, und der Widerrufende kann auf die verbleibende Haftsumme (vgl. §171 Abs.1,2 HGB) in Anspruch genommen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 12. Oktober 2009, Az: 4 U 50/09, Urteil
vorgehend LG Würzburg, 17. Februar 2009, Az: 64 O 740/08
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Die Fragen, deretwegen die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung begehrt, sind entweder nicht mehr entscheidungserheblich oder bereits geklärt.
1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur gerechtfertigt, wenn die Entscheidung des Streitfalls gerade zu einer Klärung dieser Frage führt (MünchKommZPO/ Wenzel, 3. Aufl. § 543 Rn. 26). Daran fehlt es in Bezug auf die Fragen, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Widerrufs für zulassungsrelevant hält. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seine Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin wirksam widerrufen hat. Selbst wenn er den Widerruf fristgerecht erklärt hätte, weil die Widerrufsbelehrung - wie der Beklagte meint und für grundsätzlich klärungsbedürftig hält - falsch war, bliebe der Beklagte nach den Grundsätzen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zur Zahlung der restlichen Haftsumme verpflichtet (§ 171 Abs. 1, 2 HGB).
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat auf die Vorlagefragen des erkennenden Senats ausgeführt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Gerichtshof stellt auf die Erklärung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in erster Linie auf die Umstände des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft an.
Die Richtlinie schließt es nach Ansicht des Gerichtshofs in diesen Fällen aber keineswegs aus, dass der Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben (Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08, ZIP 2010, 772 Tz. 45). Wie der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, darf das nationale Recht bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten herstellen (aaO Tz. 48). Es ist insbesondere zulässig, dem widerrufenden Verbraucher und nicht den Drittgläubigern die finanziellen Folgen des Widerrufs des Beitritts aufzuerlegen, zumal diese an dem Vertrag, der widerrufen wird, nicht beteiligt waren (aaO Tz. 49).
Für die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs bleibt es bei den Grundsätzen für die fehlerhafte Gesellschaft. Die Beteiligung wird nur ex nunc rückabgewickelt. Damit schließt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie auch nicht aus, die widerrufenden Verbraucher auf ihre Haftsumme gem. § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen.
2. Der Rechtsstreit der Parteien erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und ist richtig entschieden.
3. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 20.451,68 €
Goette Strohn Caliebe
Reichart Löffler