Parteifähigkeit einer Gesellschaft mit dem Zweck des eigenständigen Betreibens von Inkassodienstleistungen für ihre Mitglieder
KI-Zusammenfassung
Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Klägerin als Gesellschaft mangels Parteifähigkeit nicht prozessführungsfähig ist. Ihr Gesellschaftsvertrag ist nach § 134 BGB nichtig, weil der Gesellschaftszweck das eigenständige Betreiben von Inkassodienstleistungen ohne die vom RDG geforderte Registrierung vorsieht. Die Ausnahmevorschrift des § 7 RDG greift nicht, da die Einziehungstätigkeit Hauptzweck der Gesellschaft ist.
Ausgang: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin ist wegen Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags (Verstoß gegen RDG) nicht parteifähig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine juristische Person ist parteifähig nur, wenn ihr Gesellschaftsvertrag wirksam ist; ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Gesellschaftszweck macht den Vertrag nach § 134 BGB nichtig und entzieht der Gesellschaft die Parteifähigkeit.
Das eigenständige Betreiben von Inkassodienstleistungen stellt nach § 2 Abs. 2 RDG eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar, die nur registrierte oder anderweitig erlaubte Personen ausüben dürfen.
Zur Abgrenzung einer bloßen Einziehung fremder Forderungen von einer wirtschaftlichen Forderungsübernahme (Inkassozession) ist maßgeblich, ob der Erwerber das volle wirtschaftliche Risiko (insbesondere das Bonitätsrisiko) übernimmt; bleibt dieses Risiko beim Zedenten, liegt Einziehung fremder Forderungen vor.
Die Befreiung für Zusammenschlüsse zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG) greift nicht, wenn die Erbringung von Einziehungsdienstleistungen die Hauptaufgabe der Gesellschaft bildet und damit keine dienende Funktion gegenüber anderen satzungsmäßigen Zwecken erfüllt.
Zitiert von (11)
11 zustimmend
- Finanzgericht Köln13 K 1624/2207.08.2025ZustimmendWM 2013, 1559
- OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat12 U 203/2317.06.2024Zustimmendjuris Rn. 3
- BGHKZR 73/2126.09.2023ZustimmendWM 2013, 1559 Rn. 7
- Landgericht Dortmund8 O 7/20 (Kart)12.03.2023Zustimmendjuris Rn. 6
- OLG Karlsruhe Kartellsenat6 U 56/20 Kart16.11.2021Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 3. November 2011, Az: 4 U 230/09
vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 20. November 2009, Az: 3 O 39/09
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 38.471,09 €
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb als unbegründet zurückzuweisen, weil die Klage mangels Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der Klägerin unzulässig ist und die Revision daher unabhängig davon, ob die Beschwerde zulassungsrelevante Rechtsfehler aufzeigt, der Klägerin schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98 mwN). Die Klägerin ist nicht parteifähig, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist. Der Gesellschaftszweck der Klägerin verstößt gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG mit der Folge, dass der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - II ZR 86/10, juris Rn. 7 mwN - noch zum RBerG; s. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 34 ff.; Mann, DStR 2013, 765 ff.).
2. Auf den vorliegenden Fall ist das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz vom 12. Dezember 2007, BGBl I, 2840 - RDG) anwendbar. Das RDG ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften am 1. Juli 2008 in Kraft getreten, der Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurde im November 2008 geschlossen. Nach § 2 Abs. 2 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und gemäß § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen Inkassodienstleistungen nur bei der zuständigen Behörde registrierte Personen erbringen, zu denen die Klägerin nicht gehört. Die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestands des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass die Klägerin ein zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeter Zusammenschluss und ihre Einziehungstätigkeit für ihre Gesellschafter gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist, sind gleichfalls nicht gegeben.
a) Die Gesellschafter der Klägerin haben der Klägerin ihre Forderungen lediglich zu Einziehungszwecken abgetreten. Auch für § 2 Abs. 2 RDG kommt es wie zu der früheren Regelung in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Einordnung als Inkassozession entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 13). Maßgeblich ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 14 mwN).
Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist hier keine - unschädliche - Vollabtretung der Forderungen auf die Klägerin erfolgt, sondern die Zedenten (= die Gesellschafter) trugen weiterhin das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit ihrer Forderung. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass sie jeweils entsprechend ihrer Quote an der von der Klägerin geltend zu machenden Gesamtforderung die Kosten des Prozesses tragen sollten, sondern im Misserfolgsfalle verloren sie - nicht die Klägerin - die Forderung. Weiter sollten nach § 5 des Gesellschaftsvertrages eventuelle Besonderheiten der Einzelansprüche allein den Gesellschafter betreffen, in dessen Beziehungen zu der Fonds-KG bzw. zu den ausgleichsberechtigten Kommanditisten sie vorliegen.
b) Die Klägerin sollte und hat die Einziehung der für sie wirtschaftlich fremden Forderungen als eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG betrieben; die Einziehung der Forderungen war ihr - alleiniger - Gesellschaftszweck; nur aus diesem Anlass ist sie gegründet worden. Die Forderungseinziehung stellte sich nicht nur als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Haupttätigkeit im Sinne von § 5 RDG dar (zur Einordnung der Forderungseinziehung nach § 5 RDG vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 26 ff.; Mann, DStR 2013, 765 ff.).
c) Die nach dem Gesellschaftsvertrag von der Klägerin durchzuführende Einziehungstätigkeit ist hier auch nicht etwa deshalb als nicht gegen das RDG verstoßende Einziehungstätigkeit zu werten, weil ausweislich der Abtretungsurkunden und des Gesellschaftszwecks die Forderungen zur gerichtlichen Einziehung abgetreten worden sind und § 3 RDG nur die Befugnis zur Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen regelt. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der Vertretung von Rechtssuchenden in einem Gerichtsverfahren, deren Zulässigkeit anders als früher unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nun jeweils in den einzelnen Verfahrensordnungen besonders geregelt worden ist (s. hierzu BT-Drucks. 16/3655 S. 33 bis 35).
d) Auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach ihrem Gesellschaftszweck fehlt es bereits an der Wahrung gemeinschaftlicher Interessen, da die Klägerin lediglich zur Bündelung der Einzelinteressen ihrer Gesellschafter gegründet wurde. Im Übrigen greift die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nur ein, soweit die für die Mitglieder erbrachten Rechtsdienstleistungen gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Diese dienende Funktion fehlt, wenn die Gesellschaft - wie hier die Klägerin - es zu ihrer Hauptaufgabe macht, Ansprüche der Mitglieder einzu- fordern. Rechtsdienstleistungsvereine oder -gesellschaften will das Gesetz gerade nicht erlauben (vgl. Müller in Grunewald/Römermann, RDG, § 7 Rn. 22 sowie Römermann, BB 2011 S. 1556).
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