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BGH·II ZR 244/09·15.03.2011

Ablehnung eines BGH-Richters: Persönliche Beziehung zum Mitglied einer in ähnlichen Verfahren tätigen Anwaltssozietät als Befangenheitsgrund

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger lehnte Richterin Caliebe wegen Besorgnis der Befangenheit ab und verwies auf ihre persönliche Beziehung zu einem Mitglied der Anwaltssozietät H., die in verwandten Vorverfahren tätig gewesen sei. Das Gericht wies das Gesuch zurück. Persönliche Beziehungen zu Dritten rechtfertigen Ablehnung nur bei konkretem Einfluss auf Partei oder Streitgegenstand; ein entfernter Bezug und die Nichtbeteiligung des Dritten reichen nicht aus.

Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin Caliebe als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass unter Berücksichtigung aller Umstände bei vernünftiger Würdigung Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (§ 42 Abs. 2 ZPO).

2

Persönliche Beziehungen des Richters zu einer anderen Person begründen nur dann Besorgnis der Befangenheit, wenn plausibel dargetan ist, dass sich diese Beziehung auf die Einstellung des Richters gegenüber einer Partei oder dem Streitgegenstand auswirken kann.

3

Die bloße Beteiligung anderer Mitglieder derselben Anwaltssozietät an ähnlichen Verfahren begründet keine Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Richter, der zu einem anderen Mitglied eine persönliche Beziehung hat, sofern der betreffende Dritte nicht am Verfahren beteiligt ist.

4

Wenn der Richter erklärt, ihm seien die einschlägigen weiteren Verfahren nicht bekannt, vermindert dies die Annahme einer durch die Beziehung bedingten Befangenheit, soweit kein konkreter Bezug zum Verfahren dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 42 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 29. September 2009, Az: 5 U 107/08

vorgehend LG Frankfurt, 25. Juli 2008, Az: 3/5 O 95/08

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Infolge der persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richterin zu einem Mitglied der Anwaltssozietät H. bestehe die Besorgnis, dass sie nicht unbefangen entscheiden könne. Der Rechtsstreit sei vorgreiflich für vier weitere Verfahren, in denen in den Vorinstanzen das Anwaltsbüro H. beteiligt gewesen sei. Aus der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin, ihr seien die im Ablehnungsgesuch genannten drei Verfahren nicht bekannt, folge, dass sie selbst der Ansicht sei, dass sie nicht tätig geworden sei bzw. tätig würde, wenn sie die Zusammenhänge mit diesen Rechtssachen gekannt hätte.

II.

2

Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 270 m.w.N.). Als solche Gründe kommen persönliche Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache in Frage. Gründe in der Person eines anderen als der Partei lassen die Unvoreingenommenheit eines Richters nur dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440; BFH/NV 2005, 234).

3

Die abgelehnte Richterin hat keine persönlichen Beziehungen zu einer Partei oder zur Streitsache. Dass Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich ihr persönliches Verhältnis zu einem Dritten auf ihre Einstellung zu einer Partei oder zum Gegenstand der Streitsache auswirkt, ist nicht dargetan. Von einer solchen Auswirkung ist auszugehen, wenn der Dritte am Verfahren etwa als Prozessbevollmächtigter oder als Zeuge beteiligt ist. Das Mitglied der Anwaltssozietät H., zu dem die abgelehnte Richterin eine persönliche Beziehung hat, ist am Verfahren nicht beteiligt, auch nicht als Prozessbevollmächtigter in den Vorinstanzen. Die Parteien wurden auch nicht - was nicht genügen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440) - durch ein Mitglied dieser Anwaltssozietät vertreten.

4

Dass Mitglieder dieser Anwaltssozietät an Verfahren beteiligt sind, in denen nach Auffassung des Klägers dieselben Rechtsfragen wie in der Streitsache zu entscheiden sein werden, bietet bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln. Auswirkungen auf die Einstellung der abgelehnten Richterin zum Gegen- stand der Streitsache sind schon deshalb nicht zu befürchten, weil ihr diese Verfahren gemäß ihrer dienstlichen Äußerung nicht bekannt waren und aus diesem Grund auch nicht bekannt sein konnte, ob es sich - wie der Kläger meint - um dieselben Rechtsfragen handelt. Darüber hinaus bietet allein der entfernte Bezug des Dritten zum Gegenstand der Streitsache keinen Anlass, Auswirkungen auf die Einstellung eines Richters zu befürchten. Ein solcher entfernter Bezug des Mitglieds der Anwaltssozietät H., zu dem die abgelehnte Richterin eine persönliche Beziehung hat, zu der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht dargelegt. Er ist weder selbst noch als Prozessbevollmächtigter an den weiteren Verfahren beteiligt. Dass andere Mitglieder der Anwaltssozietät in diesen Verfahren Prozessbevollmächtigte der Parteien sind, begründet keinen Bezug zum Gegenstand der Streitsache.

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