Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung mit zur Ton- und Bildaufzeichnung geeigneten elektronischen Geräten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts, das ein Verbot von mitgeführten Geräten zur Bild- und Tonaufzeichnung bei einer Hauptversammlung als unverhältnismäßigen Eingriff in das Teilnahmerecht nach § 118 AktG ansah. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Er betont, dass das Teilnahmerecht grundsätzlich auch ungehinderten Zugang zu Versammlungsräumen umfasst. Ob ein Aufnahmegeräteverbot unverhältnismäßig ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen, weil keine Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Abstrakte Rechtssätze
Das aktienrechtliche Teilnahmerecht aus § 118 AktG umfasst grundsätzlich auch den ungehinderten Zugang zu den Versammlungsräumen und deren Zugänglichkeit unter zumutbaren Bedingungen.
Ein Verbot, an einer Hauptversammlung Geräte mitzuführen, die zur Fertigung von Bild- oder Tonaufnahmen geeignet sind, kann einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Teilnahmerecht nach § 118 AktG darstellen; die Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe für die Zulassung der Revision vorliegt.
Fehlt dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung oder besteht kein Bedarf zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 26. Januar 2024, Az: 14 U 122/22, Urteil
vorgehend LG Berlin, 19. Juli 2022, Az: 100 O 54/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Januar 2024 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Insbesondere besteht kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht das Verbot, an der Hauptversammlung der Beklagten am 29. August 2019 mit Geräten teilzunehmen, die zur Fertigung von Bild- oder Tonaufnahmen geeignet sind, als unverhältnismäßigen Eingriff in das Teilnahmerecht der Aktionäre gemäß § 118 AktG gewertet hat. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Ausfluss des aktienrechtlichen Teilnahmerechts aus § 118 AktG grundsätzlich auch der ungehinderte Zugang zu den Versammlungsräumen bzw. deren Zugänglichkeit unter zumutbaren Bedingungen ist (siehe etwa Drinhausen in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 118 Rn. 34; Heidel/Krenek/ Pluata, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., § 118 AktG Rn. 12; MünchKommAktG/Kubis, 6. Aufl., § 118 Rn. 69 ff., § 119 Rn. 136; KK-AktG/Tröger, 4. Aufl., § 118 Rn. 116, 169), und die Gesellschaft verpflichtet ist, dem einzelnen Aktionär eine ungehinderte und sachgemäße Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was dieses Recht beeinträchtigen könnte (BGH, Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 248/92, BGHZ 127, 107, 111).Danach kann auch das Verbot, an der Hauptversammlung nur ohne Mitführung von Geräten, die auch zur Fertigung von Bild- oder Tonaufnahmen geeignet sind, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Teilnahmerecht aus § 118 AktG darstellen (vgl. BeckOGK AktG/Drescher, Stand 1.2.2025, § 243 Rn. 104; Koch, AktG, 19. Aufl., § 245 Rn. 18; MünchKommAktG/Kubis, 6. Aufl., § 119 Rn. 136; Soergel/Hadding/Riesenhuber, BGB, 14. Aufl., § 32 Rn. 27 [zum Verein]; Kleefass, ZIP 2024, 1769, 1170). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
Auch im Übrigen hat der Rechtsstreit der Parteien weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 150.000 €
Born B. Grüneberg Sander
von Selle Adams