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BGH·II ZR 233/09·11.12.2012

Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die gesonderte Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten für das Revisionsverfahren. Zu klären war, ob nach §33 Abs.1 RVG eine separate Wertfestsetzung geboten ist. Der BGH erklärte den Antrag für zulässig, wies ihn jedoch als unbegründet zurück, weil die Gebühren der Nebenintervention nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert zu bemessen sind.

Ausgang: Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach §33 RVG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung ist nach §33 Abs.1 RVG zulässig und kann auch von einem erstattungspflichtigen Gegner gestellt werden.

2

Voraussetzung einer gesonderten Wertfestsetzung nach §33 Abs.1 RVG ist, dass sich die anwaltlichen Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert richten.

3

Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei.

4

Im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess (§246 AktG) verbleibt das Interesse des Nebenintervenienten an der Klärung der Nichtigkeit nicht hinter dem der Parteien; die Bedeutung der Sache wird bereits bei der Streitwertbemessung (§247 Abs.1 S.1 AktG) berücksichtigt.

Relevante Normen
§ 33 RVG§ 33 Abs. 1 RVG; § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 246 AktG§ 247 Abs. 1 Satz 1 AktG

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 31. August 2009, Az: 5 U 100/08

vorgehend LG Flensburg, 18. Juni 2008, Az: 6 O 78/04

Tenor

Der Antrag des Klägers, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten für das Revisionsverfahren festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses vom 22. Februar 2012 um gesonderte Wertfestsetzung für die Streithelferin der Beklagten ist als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Antrag auch von einem erstattungspflichtigen Gegner gestellt werden. Der Kläger ist erstattungspflichtiger Gegner der Streithelferin der Beklagten, weil er nach der Kostenentscheidung im Beschluss vom 7. Juni 2010 auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat.

2

Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt die gesonderte Festsetzung voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich hier aber nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, BGHZ 31, 144). Es kann offen bleiben, ob und wann ein geringeres Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei zu berücksichtigen ist (dazu MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 99). Im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess (§ 246 AktG) besteht kein hinter dem Interesse der Parteien zurückbleibendes Interesse des Nebenintervenienten an der Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Die Bedeutung der Sache für beide Parteien findet schon bei der Bestimmung des Streitwerts Berücksichtigung (§ 247 Abs. 1 Satz 1 AktG).

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