Revision zurückgewiesen mangels Zulassung und Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte das Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg durch Revision. Zentrale Frage war, ob die Revision zuzulassen ist und ob sie Aussicht auf Erfolg hat. Der BGH wies die Revision auf Kosten des Klägers zurück, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen und die Revision nach § 552a ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss verwiesen.
Ausgang: Revision des Klägers mangels Zulassungsvoraussetzungen und fehlender Aussicht auf Erfolg gemäß § 552a ZPO verworfen; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie nach § 552a ZPO keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Fehlende Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigen die Zurückweisung der Revision auch dann, wenn die Sache keine hinreichenden Erfolgsaussichten erkennen lässt.
Bei Zurückweisung der Revision trägt der Antragsteller die Kosten des Revisionsverfahrens, sofern kein abweichender Kostenbeschluss ergeht.
Der Senat kann zur Begründung auf einen vorherigen Hinweisbeschluss Bezug nehmen, wenn dieser die Mangelhaftigkeit der Revision substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Oktober 2022, Az: II ZR 22/22, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Dezember 2021, Az: 15 U 240/20
vorgehend LG Hamburg, 12. November 2020, Az: 319 O 139/19, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Oktober 2022 Bezug genommen.
Streitwert: bis 22.000 €
Born Bernau B. Grüneberg C. Fischer von Selle