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BGH·II ZR 206/19·12.01.2021

Revision gegen OLG-Urteil zurückgewiesen – Einziehungsbefugnis und Feststellung von Forderungen

ZivilrechtGesellschaftsrecht (Kommanditgesellschaft)InsolvenzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart; der BGH wies die Revision durch Beschluss zurück. Es fehle die Zulassung und die Revision habe keine Aussicht auf Erfolg (§552a ZPO). Nachträge, die in den Vorinstanzen nicht vorgetragen wurden, sind nach §559 ZPO nicht prüfbar. Die Feststellung von Forderungen "für den Ausfall" steht der Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter nicht entgegen.

Ausgang: Revision des Beklagten gegen das OLG-Urteil mangels Zulassung und Aussichtslosigkeit nach §552a ZPO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf keine Einwendungen prüfen, die in den Vorinstanzen nicht vorgetragen sind; nach §559 Abs.1 ZPO unterliegt die Revision solchen neuen Pauschalvorbringen nicht.

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Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage besteht auch bei unklarer Höhe der festzustellenden Forderung; die Feststellung einer persönlichen Forderung "für den Ausfall" hindert nicht die Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter nach §171 Abs.2 HGB.

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Wird eine Forderung aus der Verwertung von Sicherheiten teilweise befriedigt, erlischt die Forderung insoweit nach §362 BGB; dies kann der Kommanditist gegenüber entsprechenden Forderungen geltend machen.

4

Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle nach §178 InsO wirkt gegenüber dem Kommanditisten gemäß §§129 Abs.1, 161 Abs.2 HGB; es ist daher unerheblich, ob die Fälligkeit aus §41 InsO oder aus einer Darlehenskündigung folgt.

Relevante Normen
§ 171 Abs 2 HGB§ 362 Abs 1 BGB§ 552a Satz 1 ZPO§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 171 Abs. 2 HGB§ 362 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. September 2020, Az: II ZR 206/19, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 31. Juli 2019, Az: 20 U 36/18, Urteil

vorgehend LG Rottweil, 10. August 2018, Az: 4 O 13/17, Urteil

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, § 552a Satz 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15. September 2020 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 4. Dezember 2020 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

2

1. Soweit mit der Stellungnahme mit einem pauschalen Hinweis auf den Klägervortrag in den Vorinstanzen geltend gemacht wird, die Einziehungsbefugnis bestehe im vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Insolvenzgläubiger zumindest anteilig von der Einziehung profitieren könnten, ist dieses Parteivorbringen weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, so dass es nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision hat hierzu auch keine Verfahrensrüge erhoben.

3

2. Entgegen der Sicht der Revision fehlt für die Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil noch unklar ist, in welcher Höhe die für den Ausfall festgestellten Forderungen der H. bank bestehen. Die Feststellung einer persönlichen Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers "für den Ausfall" oder "in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls" steht der Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2 HGB nicht entgegen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 13, 16). Erlangt ein Gläubiger aber nach Feststellung seiner Forderung zur Tabelle aus seinem Absonderungsrecht eine teilweise Befriedigung seiner Forderung, so erlischt diese insoweit gemäß § 362 Abs. 1 BGB, worauf sich der Kommanditist berufen kann (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - II ZR 132/19, WM 2020, 2372 Rn. 17). Der Beklagte hat vorliegend allerdings, wie im Hinweisbeschluss näher ausgeführt, keinen Vortrag zur Verwertung weiterer Sicherheiten unterbreitet.

4

3. Die Stellungnahme bezieht sich schließlich auch ohne Erfolg auf den in den im Berufungsverfahren erhobenen Einwand des Beklagten, die Forderung der H. bank sei ihm gegenüber nicht als fällig anzusehen. Aufgrund der Wirkung der Feststellung der Forderungen zur Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Kommanditisten gemäß § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB ist es unerheblich, ob die Fälligkeit aus § 41 InsO oder einer Kündigung der Darlehen folgt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 - II ZR 132/19, WM 2020, 2372 Rn. 19).

DrescherBornV. Sander
WöstmannBernau