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BGH·II ZR 205/22·17.10.2023

Virtuelle Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft in der Corona-Pandemie: Vorlagepflicht zum Europäischen Gerichtshof und/oder Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung der Sonderregelungen

ZivilrechtGesellschaftsrechtAktienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein OLG-Urteil zu Virtual-HV-Regelungen (COVMG aF) wurde vom BGH zurückgewiesen. Das Revisionsgericht sah keine der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe als gegeben an. Es bestehe keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 7 COVMG aF, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH oder eine Vorlage an das BVerfG rechtfertigen würde.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OLG-Urteil als unbegründet verworfen; Revision nicht zuzulassen (keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) vorliegt.

2

Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nur dann geboten, wenn die Auslegung von Unionsrecht für die Entscheidung der konkreten Streitfrage entscheidungserheblich ist.

3

Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist nur erforderlich, wenn gewichtige verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit einer Bundesnorm mit dem Grundgesetz für die Entscheidung auftreten.

4

Nach § 1 Abs. 7 COVMG aF sind Anfechtungsrechte gegen Beschlüsse, die unter Inanspruchnahme der Sonderregelungen des COVMG gefasst wurden, ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche Verletzung von § 1 Abs. 2 COVMG aF festgestellt wird.

Relevante Normen
§ 241 Nr 3 AktG§ 243 AktG§ Art 267 Abs 3 AEUV§ 1 Abs 2 GesRuaCOVBekG vom 27.03.2020§ 1 Abs 7 GesRuaCOVBekG vom 27.03.2020§ Art 100 Abs 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 8. November 2022, Az: 5 U 49/21

vorgehend LG Frankfurt, 23. Februar 2021, Az: 3-05 O 64/20, Urteil

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Rechtsstreit wirft insbesondere keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zur Auslegung von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569; im Folgenden: COVMG aF) auf, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zu klären wäre. Eine Anfechtung der angegriffenen Beschlüsse scheidet nach Auffassung des Berufungsgerichts nach § 1 Abs. 7 COVMG aF aus, weil eine vorsätzliche Verletzung von § 1 Abs. 2 COVMG aF nicht festzustellen sei. Die Beschwerde zeigt keine für die Auslegung von § 1 Abs. 7 COVMG aF entscheidungserhebliche Frage auf, die vom Europäischen Gerichtshof zu klären wäre.

Ebenso wenig zeigt sie Gründe auf, derentwegen der Senat gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gehalten wäre, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 7 COVMG aF einzuholen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Streitwert: 450.000 €

Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer