Erinnerung gegen Verweigerung eines Rechtskraftzeugnisses zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen die Weigerung, ein Zeugnis über die Rechtskraft eines landgerichtlichen Urteils zu erteilen. Zentral war, ob trotz fehlender Berufung der Beklagten zu 1 deren Anschlussberufung ausgeschlossen ist. Der BGH verweist auf die beschränkte Prüfung der Geschäftsstelle auf formelle Rechtskraft und die Hemmungswirkung fristgerechter Rechtsmittelerhebung und hält die Verweigerung des Zeugnisses für zutreffend. Die Erinnerung wird zurückgewiesen, der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Erinnerung gegen die Verweigerung des Rechtskraftzeugnisses als unbegründet abgewiesen (Kläger trägt Kosten)
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Erteilung eines Zeugnisses über die Rechtskraft nach § 706 Abs. 1 ZPO beschränkt sich die Prüfung der Geschäftsstelle auf die äußere (formelle) Rechtskraft des Urteils.
Die rechtzeitige Einlegung eines statthaften Rechtsmittels hemmt gemäß § 705 Satz 2 ZPO die Rechtskraft insgesamt; dies erfasst auch begünstigende oder nicht angefochtene Teile bei Teilanfechtung, bis deren Einbeziehung durch Erweiterung oder Anschlussrechtsmittel ausgeschlossen ist.
Ein Zeugnis über die Rechtskraft darf verweigert werden, wenn trotz fehlender Berufung einer Partei nicht ausgeschlossen ist, dass diese durch Anschlussberufung infolge wirksamer Zustellung eines zuvor erweiterten Klageantrags in das Rechtsmittelverfahren eintreten kann.
Die Erinnerung nach § 573 ZPO ist statthaft und kann ohne beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden; sie bleibt aber unbegründet, wenn die formellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 18. Januar 2023, Az: 9 U 57/22
vorgehend LG Lübeck, 3. Mai 2022, Az: 13 HKO 34/20
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen die Ablehnung der Erteilung eines Zeugnisses über die Rechtskraft des Urteils der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen III - des Landgerichts Lübeck vom 3. Mai 2022 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 5. Juni 2022 und 21. Juli 2022 bezogen auf die Verurteilung der Beklagten zu 1 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die Erinnerung des Klägers ist gem. § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Erinnerung muss nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Im Verfahren der Erinnerung besteht kein Anwaltszwang (§ 573 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 ZPO).
2. Die Erinnerung ist unbegründet.
a) Nach § 706 Abs. 1 ZPO sind Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs zu erteilen. Der Zweck des Rechtskraftzeugnisses ist es, den Prozessbeteiligten den Nachweis zu ermöglichen, dass das fragliche Urteil in äußere (formelle) Rechtskraft erwachsen ist, also durch ein Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann. Demgemäß beschränkt sich die Prüfung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf den Tatbestand der äußeren (formellen) Rechtskraft (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 138/58, BGHZ 31, 388, 391; Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15, WM 2022, 2245 Rn. 9).
Die Rechtskraft eines Urteils wird durch die rechtzeitige Einlegung eines statthaften Rechtsmittels gemäß § 705 Satz 2 ZPO insgesamt gehemmt. Die Hemmungswirkung erfasst zunächst auch die den Rechtsmittelführer begünstigenden Teile der Entscheidung, außerdem umfasst sie im Falle einer Teilanfechtung zunächst auch die nicht angefochtenen Teile. Ein den Rechtsmittelführer begünstigender oder von ihm nicht angegriffener Teil wird, von dem hier nicht vorliegenden Fall des Rechtsmittelverzichts abgesehen, erst rechtskräftig, wenn er nicht mehr durch eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge oder ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1988 - II ZR 334/87, NJW 1989, 170; Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, 2897; Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659; Beschluss vom 27. Oktober 2010- XII ZB 136/09, NJW-RR 2011, 148 Rn. 14).
b) Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Erteilung eines Zeugnisses über den Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung der Beklagten zu 1 durch das Landgericht (Tenor Nr. 1 bis 5) danach zutreffend verweigert.
Der Kläger wendet zwar zutreffend ein, dass die Beklagte zu 1 das landgerichtliche Urteil nicht angefochten hat. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, dass sich die Beklagte zu 1 mit einer Anschlussberufung gegen ihre Verurteilung wendet. Der Kläger hat seinen Berufungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 auf die Beklagte zu 1 erweitert. Die Klageerweiterung wurde nach Aktenlage nicht zugestellt und die erweiterte Klage vom Berufungsgericht ungeachtet dessen als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidung ist insoweit mangels Rechtshängigkeit wirkungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 565 Rn. 11; Urteil vom8. November 2013 - V ZR 155/12, NJW 2014, 636 Rn. 22). Im Hinblick darauf ist es nicht ausgeschlossen, dass es im Fall der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) zur Zustellung des erweiterten Klageantrags an die Beklagte zu 1 kommt und dieser nach § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Recht zur Anschlussberufung eröffnet ist.
| Born | Bernau | Adams | |||
| Wöstmann | V. Sander |