Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen – Revision nicht zuzulassen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Nichtzulassungsbeschwerden gegen das Berufungsurteil des OLG Köln ein. Der BGH wies die Beschwerden zurück, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat betont, dass ein nichtiger Übertragungsbeschluss nicht durch Bestätigung geheilt wird, die Beschwerdeführer aber nicht darlegen, dass das Berufungsurteil auf diesem Fehler beruht oder relevante Feststellungen fehlen. Entscheidungserheblichkeit ist in der Beschwerde substantiiert darzulegen; bei behaupteten nicht festgestellten Tatsachen ist eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderlich.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt das Vorliegen der dort genannten gesetzlichen Gründe voraus.
Ein nichtiger (Übertragungs-)Beschluss kann nicht wirksam bestätigt werden; ein Bestätigungsbeschluss trägt die materiell-rechtlichen Mängel des Ausgangsbeschlusses mit sich.
Behauptete Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung begründen die Zulassung der Revision nur, wenn im Beschwerdevortrag dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.
Die Entscheidungserheblichkeit muss die Beschwerde substantiiert darlegen; ist sie nur bei einem vom Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt gegeben, ist eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderlich.
Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 16. November 2023, Az: 18 U 74/22
vorgehend LG Köln, 4. März 2022, Az: 82 O 111/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. November 2023 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Das Berufungsgericht hat zwar nicht beachtet, dass ein nichtiger Beschluss nicht bestätigt werden kann, sondern dem Bestätigungsbeschluss ein materiell-rechtlicher Mangel des Ausgangsbeschlusses ebenfalls anhaftet (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 210; Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227 Rn. 18; Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 1/07, ZIP 2009, 913 Rn. 10; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rn. 27; Urteil vom 26. Juni 2012 - II ZR 30/11, ZIP 2012, 1753 Rn. 10). Soweit die Beschwerden eine Abweichung von dieser Rechtsprechung rügen, legen sie aber nicht dar, dass das angefochtene Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, weil von der Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses auszugehen ist oder diese geltend gemacht wurde und insoweit noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Lässt sich die Entscheidungserheblichkeit nicht ohne weiteres aus dem Berufungsurteil ersehen, ist in der Beschwerde darzulegen, aus welchem Parteivortrag sie sich ergibt und warum dieser gemäß § 559 ZPO in der Revision zu berücksichtigen wäre. Ist die Entscheidungserheblichkeit nur bei einem Sachverhalt zu bejahen, den das Berufungsgericht nach Auffassung der Beschwerde verfahrensfehlerhaft nicht festgestellt hat, ist eine Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO notwendig (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f.; Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 232/15, juris Rn. 7). Das Berufungsgericht hat keinen Sachverhalt festgestellt, aus dem sich die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses ergibt und die Beschwerden zeigen nicht auf, dass entsprechende Feststellungen verfahrensfehlerhaft unterblieben sind.
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Born Wöstmann Bernau
Sander Adams