Gegenvorstellung: Streitwertfestsetzung für Kommanditanteile auf bis 13,4 Mio. € geändert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 4. Juli 2023. Streitgegenstand war die Wertermittlung ihrer Kommanditanteile an der H. KG. Der BGH erklärte die Gegenvorstellung innerhalb der analog anwendbaren Frist für zulässig und änderte den Streitwert auf die Wertstufe bis 13.400.000 €. Maßgeblich sei der Verkehrswert, zu ermitteln nach IDW S1.
Ausgang: Gegenvorstellung der Klägerin in Teilumfang stattgegeben; Streitwert auf die Wertstufe bis 13.400.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts ist innerhalb der analog anwendbaren sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 S. 3, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig.
Für die Streitwertbemessung bei Ansprüchen auf Übertragung von Geschäftsanteilen ist der Verkehrswert der Anteile maßgeblich.
Der Verkehrswert von Geschäftsanteilen ist durch eine objektivierte Unternehmensbewertung nach IDW S1 zu ermitteln; IDW S1 schreibt im Unterschied zu IDW S13 die zwingende Berücksichtigung eines abschreibungsbedingten Steuervorteils (TAB) nicht vor.
Ergeben vorgelegte Gutachten übereinstimmend einen Mindestverkehrswert, kann der Streitwert auf die entsprechende Wertstufe festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 4. Juli 2023, Az: II ZR 146/22
vorgehend OLG Celle, 20. Juli 2022, Az: 9 U 140/21
vorgehend LG Lüneburg, 26. November 2021, Az: 10 O 398/20
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 4. Juli 2023 geändert.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.400.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 4. Juli 2023, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen wurde, ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - II ZR 420/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739). Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Maßgebend für die Bewertung des Anspruchs des Beklagten auf Übertragung der Kommanditanteile der Klägerin an der H. KG ist der Verkehrswert dieser Geschäftsanteile. Insofern gilt hier nichts Anderes als in Fällen, in denen im Streit über einen Geschäftsanteil die Wirksamkeit einer Einziehung infrage steht (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - II ZR 420/17, juris Rn. 7).
Der Verkehrswert der Geschäftsanteile bestimmt sich mittels einer objektivierten Unternehmensbewertung nach IDW S 1, der anders als der IDW S 13 die Berücksichtigung eines abschreibungsbedingten Steuervorteils (TAB) nicht verpflichtend vorschreibt. Die von den Parteien im Verfahren vorgelegten Gutachten gehen übereinstimmend davon aus, dass danach der Verkehrswert der von der Klägerin gehaltenen Kommanditanteile an der H. KG zum Bewertungsstichtag mit mindestens 13.364.000 € zu bemessen ist (vgl. Gutachten der Dr. K. & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 10. Mai 2022, S. 38, Anlage B 23, Anlagenband zum Schriftsatz vom 15. Mai 2022; Gutachten der B. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 24. Februar 2022, S. 22, Anlage BB 2, Anlagenband zum Schriftsatz vom 28. Februar 2022; ergänzende Stellungnahme Dr. K. & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 21. Juni 2022, S. 8, GA V 1087).
| Born | Bernau | Adams | |||
| Wöstmann | V. Sander |