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BGH·II ZR 144/24·30.09.2025

Gehörsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtliches GehörVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin und mehrere Drittwiderbeklagte rügten Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss zur Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Streitpunkt war, ob das als übergangen geltende Vorbringen zu Unterschreitung verfassungsrechtlicher Positionen (Art. 5, Art. 12 GG; Art. 103 Abs. 1 GG) führte. Der BGH wies die Gehörsrüge zurück und stellte fest, dass das Vorbringen berücksichtigt worden sei. Zudem sei eine Anhörungsrüge unzulässig, wenn sie nur die Fortwirkung einer behaupteten früheren Gehörsverletzung durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht.

Ausgang: Gehörsrüge gegen Senatsbeschluss zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig/verworfen zurückgewiesen; Vorbringen war berücksichtigt und keine neue Grundrechtsverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn sie allein darauf gestützt wird, dass sich eine behauptete Gehörsverletzung des Berufungsgerichts durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde fortsetze.

2

Eine Gehörsrüge ist zurückzuweisen, wenn das angeblich übergangene Vorbringen im Beschluss des Senats berücksichtigt worden ist.

3

Eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht liegt nicht vor, soweit in der Nichtzulassungsbeschwerde keine grundrechtlichen Positionen geltend gemacht wurden.

4

Das bloße Vorbringen einer fehlsamen Nichtberücksichtigung grundrechtlicher Einwendungen begründet nicht ohne Weiteres einen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO.

Relevante Normen
§ Art. 5 GG§ Art. 12 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 543 Abs. 2 ZPO§ 321a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 13. November 2024, Az: 20 U 55/22

vorgehend LG Stuttgart, 14. September 2022, Az: 49 O 240/21

nachgehend BGH, 15. Dezember 2025, Az: II ZR 144/24, Beschluss

Tenor

Die Gehörsrüge der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 2, 4 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Senat berücksichtigt worden.

Soweit mit der Gehörsrüge geltend gemacht wird, der Senat habe hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten auf die Widerklage die Bedeutung der ihnen zustehenden Grundrechte aus Art. 5 GG und Art. 12 GG verkannt bzw. die fehlsame Nichtberücksichtigung diesbezüglichen Vortrags der Klägerin durch das Berufungsgericht mit seiner Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde perpetuiert, dringt sie damit nicht durch. Eine "neue und eigenständige" Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat liegt nicht vor, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Widerklage keine Verletzung grundrechtlicher Positionen geltend gemacht wurde, und eine Anhörungsrüge, die lediglich darauf gestützt wird, dass sich ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde fortsetze, unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, ZfBR 2008, 668 Rn. 3; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 321a ZPO Rn. 7 mwN). Unabhängig davon ergäbe sich aus dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin und der Drittwiederbeklagten aber auch in der Sache kein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO.

Born Wöstmann B. Grüneberg

Sander von Selle