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BGH·II ZR 14/16·10.01.2017

Regelung der Kostentragungspflicht in einem außergerichtlichen Vergleich: Erforderlichkeit einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit nach einem außergerichtlichen Vergleich für erledigt und vereinbarten, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragte eine gerichtliche Kostenentscheidung. Der BGH hält eine Kostenentscheidung nach §91a Abs.1 ZPO für entbehrlich, weil eine Parteivereinbarung über die Kostentragung (§98 ZPO) den Kostenstreit beseitigt.

Ausgang: Antrag auf Kostenentscheidung nach §91a Abs.1 ZPO abgewiesen, da die Parteien die Kostentragung im außergerichtlichen Vergleich geregelt und damit keinen Kostenstreit mehr geschaffen haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Kostenentscheidung nach §91a Abs.1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung eines noch bestehenden Kostenstreits erforderlich ist.

2

Eine Parteivereinbarung über die Kostentragung nach §98 ZPO beseitigt den Kostenstreit und schließt eine Kostenentscheidung nach §91a Abs.1 ZPO aus, auch wenn der Vergleich außergerichtlich geschlossen wurde.

3

Die Übereinstimmende Erledigterklärung des Rechtsstreits im Sinne einer im Vergleich getroffenen Kostenregelung begründet keinen Anspruch auf eine gesonderte gerichtliche Kostenentscheidung.

4

Die Einordnung der Kostentragung in einem Vergleich ist für das gerichtliche Verfahren verbindlich; fehlt dadurch ein Kostenstreit, ist eine gerichtliche Entscheidung nicht zu treffen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91a Abs 1 ZPO§ 98 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 6. Januar 2016, Az: 1 U 161/12

vorgehend LG Stralsund, 2. November 2012, Az: 4 O 287/10

Tenor

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens:119.700 € (112.500 € + 7.200 €)

Gründe

I.

1

Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung übereinstimmend für erledigt erklärt und im Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen. Der Beschwerdeführer hat um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.

II.

2

Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem - auch außergerichtlichen - Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.

3

Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentragung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen.

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